Fischerei in fließenden Gewässern. 191
c) der Gebrauch von Fallen mit Schlagfedern, Leg- und Schlageisen,
Schlagangeln, Schlaghamen, Streich- und Kratzhamen, Halsreusen,
verdeckten Reusen, Legscheffeln, Kleiderkörben, der sogenannten
Schwedriche und der Lattenzeuge, ingleichen der Gabeln, Speere,
Stecheisen und Aalharken, sowie das Eingraben der Reusen mit
dem Scharreisen.
§ 9. Vom Jahre 1881 an dürfen beim Fischfange keinerlei Netze und
Geflechte oder ähnliche Fanggeräte angewendet werden, deren Oeffnungen
(Maschen) im nassen Zustande an jeder Seite (von Knoten zu Knoten) nicht
mindestens eine Weite von 2, em haben.
Diese Vorschrift hat von allen Teilen und Abteilungen zu gelten.
8 10. Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die
Schiffahrt nicht hindern oder stören. Insbesondere müssen feste oder schwimmende
Fischereivorrichtungen und alle sonstigen Fanggeräte so aufgestellt oder ausgelegt
werden, daß die freie Fahrt der Schiffe und Fähren nicht behindert wird.
§ 11. Verbotwidrige Fanggerätschaften (siehe § 8), ingleichen vom
Jahre 1881 an die der Vorschrift in § 9 nicht entsprechenden Netze und
Geflechte unterliegen der Konfiskation.
§ 12. Zuwiderhandlungen gegen die im Vorstehenden getroffenen
Bestimmungen sind nach § 4 des Gesetzes vom 16. Juli 1874, Nachträge zu
dem Gesetze über die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern vom
15. Oktober 1868 betreffend, zu ahnden.
Dasselbe gilt von der Entfernung, Zerstörung oder Beschädigung von
Fischsamen (Fischlaich) in einem Gewässer, insoweit nicht in dieser Beziehung
§ 303 des Reichsstrafgesetzbuchs Anwendung leidet.
8. Verordnung, die innenbenannten Fischarten betreffend.
Vom 15. Jannar 1883.
(G.V. Bl. S. 6.)
In nicht geschlossenen Gewässern dürfen folgende Fischarten nicht
gefangen werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanz-
flosse gemessen, nicht mindestens die nachstehend angegebene Länge haben: