Contents: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Fischerei in fließenden Gewässern. 191 
c) der Gebrauch von Fallen mit Schlagfedern, Leg- und Schlageisen, 
Schlagangeln, Schlaghamen, Streich- und Kratzhamen, Halsreusen, 
verdeckten Reusen, Legscheffeln, Kleiderkörben, der sogenannten 
Schwedriche und der Lattenzeuge, ingleichen der Gabeln, Speere, 
Stecheisen und Aalharken, sowie das Eingraben der Reusen mit 
dem Scharreisen. 
§ 9. Vom Jahre 1881 an dürfen beim Fischfange keinerlei Netze und 
Geflechte oder ähnliche Fanggeräte angewendet werden, deren Oeffnungen 
(Maschen) im nassen Zustande an jeder Seite (von Knoten zu Knoten) nicht 
mindestens eine Weite von 2, em haben. 
Diese Vorschrift hat von allen Teilen und Abteilungen zu gelten. 
8 10. Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die 
Schiffahrt nicht hindern oder stören. Insbesondere müssen feste oder schwimmende 
Fischereivorrichtungen und alle sonstigen Fanggeräte so aufgestellt oder ausgelegt 
werden, daß die freie Fahrt der Schiffe und Fähren nicht behindert wird. 
§ 11. Verbotwidrige Fanggerätschaften (siehe § 8), ingleichen vom 
Jahre 1881 an die der Vorschrift in § 9 nicht entsprechenden Netze und 
Geflechte unterliegen der Konfiskation. 
§ 12. Zuwiderhandlungen gegen die im Vorstehenden getroffenen 
Bestimmungen sind nach § 4 des Gesetzes vom 16. Juli 1874, Nachträge zu 
dem Gesetze über die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern vom 
15. Oktober 1868 betreffend, zu ahnden. 
Dasselbe gilt von der Entfernung, Zerstörung oder Beschädigung von 
Fischsamen (Fischlaich) in einem Gewässer, insoweit nicht in dieser Beziehung 
§ 303 des Reichsstrafgesetzbuchs Anwendung leidet. 
8. Verordnung, die innenbenannten Fischarten betreffend. 
Vom 15. Jannar 1883. 
(G.V. Bl. S. 6.) 
In nicht geschlossenen Gewässern dürfen folgende Fischarten nicht 
gefangen werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanz- 
flosse gemessen, nicht mindestens die nachstehend angegebene Länge haben:
	        
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