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Der erforderliche Urlaub wird für den Präsidenten von dem Reichskanzler, für die übrigen Mit-
glieder von dem Präsidenten ertheilt. Die Ertheilung eines längeren als einmonatlichen Urlaubs an die
übrigen Mitglieder steht gleichfalls nur dem Reichskanzler zu.
§. 32.
Dienstalter der Räthe.
Das Dienstalter der Räthe bestimmt sich in allen Fällen, für welche dasselbe entscheidend ist, nach dem
Tage der Ernennung.
§. 33.
Präsidial-Befugnisse.
Dem Präßidenten liegt die Leitung und Beaufsichtigung des ganzen Geschäftsgangs ob. Der Präsident
öffnet die unter der Adresse des Gerichtshofes eingehenden Sendungen, versieht dieselben mit dem Tage des
Eingangs, vertheilt die Geschäfte, ernennt die Dezernenten, Referenten und Korreferenten, zeichnet die Konzepte
aller Verfügungen u. s. w., bestimmt die Sitzungstage, erläßt in Bezug auf die Führung der Geschäftskontrolen
die erforderlichen näheren Anordnungen, überwacht die Dienstführung der Subaltern- und Unterbeamten, ver-
theilt unter dieselben die Geschäfte, erläßt für diese Beamten die nöthigen Instruktionen, ertheilt ihnen Urlaub
und übt über sie die Disziplin, vorläufig und bis zur Regelung der Disziplinar-Verhältnisse im Wege der
Reichsgesetzgebung nach Maßgabe der in Preußen geltenden Vorschriften; er dekretirt ferner in allen das
Kollegium als solches betreffenden Angelegenheiten und in allen Verwaltungs-Angelegenheiten, insbesondere in
denjenigen, welche das Etatswesen, die nöthigen Anschaffungen, die Erhaltung des Geschäftshauses, dle Vervoll-
ständigung, der Bibliothek und dergleichen betreffen; er führt in den Plenarversammlungen des Kollegiums
den Vorsitz.
Den Vlze-Präsidenten als Vorsitzenden des zweiten und dritten Senats gebührt jedoch für diese Senate
außer den dem Vorsitzenden §§. 18. 19. 21. 22. 24. beigelegten Zuständigkeiten und vorbehaltlich des Auf-
sichtsrechts des Präsidenten, die Vertheilung der Geschäfte unter die Milglieder, die Ernennung der Referenten
und Korreferenten, die Bestimmung der außerordentlichen Sitzungen, sowle dle Zeichnung der Konzepte der
Verfügungen.
§. 34.
Der Präsident wird in Verhinderungsfällen von dem ersten Vize-Präsidenten, im Falle dessen Ver-
hinderung von dem zweiten Vize-Präsidenten und wenn auch dieser verhindert ist, von dem ältesten Rath in
den Präsidialgeschäften vertreten.
§. 35.
Das Regulativ findet auch auf die in Gemäßheit des Reichsgesetzes vom 14. Juni 1871 (Reichs-
Gesetzblatt S. 315) aus Elsaß und Lothringen an den Gerichtshof gelangenden Sachen mit folgenden Maß-
gaben Anwendung:
1. Zu §. 12.
Der Gerichtshof erläßt in den bezeichneten Sachen alle Urtheile etc. unter dem
Namen: „Das Reichs-Oberhandelsgericht als oberster Gerichtshof für Elsaß und
Lothringen.“
2. Zu §§. 13 und 14.
Für die Ausfertigungen sind in diesen Sachen die Bestimmungen des in Elsaß
und Lothringen geltenden Rechts, insbesondere der §. 8 des Gesetzes über die Abände-