Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs sind 
1. Joseph Delvalez aus Metinie (Departement du Nord in Frantreich), 50 Jahre alt, nach 
erfolgter gerlchtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß der Königlich preußischen 
Regierung in Aachen vom 17. August d. Js.; 
2. der Zinngießer Joseph Prohaska aus Ziegenruck in Böhmen, 26 Jahre alt, nach wiederholt 
erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Bettelns, durch Beschluß der Königlich preußischen 
Landdrostei in Hannover vom 10. September d. Js.; 
3. der Sänger Justin Blanc, gebürtig aus Bourges in Frankreich, 33 Jahre alt, 
4. die Dlenstmagd Clementine Claudel, geboren den 20. Januar 1850 zu Denipaire (Departe- 
ment der Vogesen in Frankreich), ortsangehörig zu St. Die (daselbst), 
5. Pauline Klein, geboren 1854 zu Echternach (Großherzogthum Luxemburg), ortsangehörig zu 
Bilsdorf, 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 3 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 4 
und 5 wegen Landstreichens und gewerbsmäßiger Unzucht, durch Beschluß des Kaiser- 
lichen Bezirks-Präsidenten in Metz vom 8. September d. Js.; 
6. der Tagelöhner Benedict Sadot, geboren und ortsangehörig zu Miserieur (Departement 
de I'Ain in Frankreich), 58 Jahre alt, 
7. der Tagelöhner Pierre Joseph Petitjean, geboren und ortsangehörig zu Parls, 
38 Jahre alt,  
8. Marie Bacq, geboren zu Balhain St. Paul in Belgien, 20 Jahre alt, 
9. der Zimmergeselle Johann Georg Gökelmann, gebürtig aus Markirch (Kreis Rappoltsweiler 
im Ober-Elsaß), durch Optlon französischer Staalsangehöriger und ortsangehörig zu Welßen- 
bach (Departement der Vogesen in Frankreich), 
10. Marle Rollot, geboren und ortsangehörig zu Tertigny (Departement der Vogesen in Frank- 
reich), 34 Jahre alt, 
zu 6 bis 10 nach erfolgter gerichlicher Bestrafung wegen Landstreichens (zu 6 und 7 
auch wegen Bettelns), durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten in Kolmar 
vom 9., resp. (zu 6) 5. September d. Js. 
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden. 
 
 
 
 
 
 
 
  
2. Marine und Schiffahrt. 
Zufolge Beschlusses des Gesundheitsrathes zu Tanger haben sämmtliche, aus östlich von Algier belegenen 
Häfen der Levante ankommende Schiffe ihre für Marocco bestimmten Passaglere behufs einer mindestens 
zehntägigen Quarantaine auf der Insel Mogador zu landen. Schiffe, welche Pest- oder Cholera-Kranke an 
Bord haben oder auf denen während der Fahrt Fälle dleser Seuchen vorgekommen sind, werden von den 
Häfen Marocco's zurückgewiesen.
	        
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