— 27 —
7. Eisenbahn-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend das Regulativ zur Ordnung des Geschäftsganges bei dem durch Richter verstärkten
Reichs-Eisenbahn-Amte.
In Ausführung des §. 5. Ziffer 4. des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines Reichs-Eisenbahn-Amtes, vom
27. Juni 1873 (Reichs-Gesetz-Blatt Seite 164. folgde.) hat der Bundesrath das nachfolgende „Regulativ zur
Ordnung des Geschäftsganges bei dem durch Richter verstärkten Reichs-Eisenbahn-Amte" erlassen:
§. 1.
Wird gegen eine vom Reichs-Eisenbahn-Amte verfügte Maßregel Gegenvorstellung erhoben auf Grund
der Behauptung, daß jene Maßregel in den Gesetzen oder rechtsgültigen Vorschriften nicht begründet sei, so
überweist der Reichskanzler dle Sache dem durch zwei richterliche Beamte verstärkten Reichs-Eisenbahn-Amte.
§. 2.
Erglebt sich bei der vom Prästdenten vorzunehmenden Prüfung der angebrachten Gegenvorstellung, daß
zur Klarstellung des Sachverhältnisses zuvörderst thatsächliche Erhebungen erforderlich seien, so werden diese
vom Präsidenten angeordnet.
§. 3.
Sind die nach §. 2. angeordneten Erhebungen erfolgt, oder hat der Präsident weitere Erhebungen
nicht für nöthig erachtet, so wird die Sache zur kollegialen Berathung und Beschlußfassung gebracht.
Zu diesem Ende ernennt der Präsident einen ersten und einen zweiten Berlchterstatter.
Einer dieser Berichterstatter muß aus den zugezogenen richterlichen Beamten gewählt werden.
§. 4.
Nach Eingang der schriftlich erstatteten Berichte beraumt der Präsident eine Sitzung an.
Zu dieser Sitzung sind sämmtliche Mitglieder des Reichs-Eisenbahn-Amtes, sowie die zur Verstärkung
desselben zugezogenen richterlichen Beamten einzuladen.
Zur Beschlußfähigkeit gehört die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Reichs-Eisenbahn-
Amtes einschließlich des Präsidenten und die Anwesenheit zweier richterlicher Beamten.
Ist einer dieser richterlichen Beamten verhindert, so tritt sein ein für allemal ernannter Stellvertreter
für ihn ein.