IIl. Antematische Nebersicht über die Nechts- und Ztaatsyhllosophle. 51
ökonomischen Ideen), immer muß folgerichtgerweise gesagt werden: Sobald das
positive Necht jenem Zweck widerspricht, ist es nur scheinbar Recht, das „wahre“
Necht muß ihm gegenüber nösthigenfalls durch Gewalt hergestellt werden — die
Nevolution ist Recht und Pflicht. Dazu kommt noch weiter dies. Trotz der künstlichen
Trennung bricht sich dennoch die moralische Beurtheilung auch auf dem Nechtsgebiet
Bahn. Es erheben sich „moralische" Anforderungen mannigfachster Art an
das Recht. Wie aber könmen sie eine Stelle in dem System jener Rechtsphilosophie
finden, welche alles Moralische aus ihrem Gebiet verweist? Nur auf die Weise,
daß fie sich in den gleißenden aber sadenscheinigen Mantel von „Nechten“ hüllend,
als Menschenrechte oder angeborene Rechte Über die Grenze schleichen, dafür aber bald
statt Gastfreundschaft die Herrschaft selber beampruchen. Was diesen Menschenrechten
widerspricht, wird als unrechtmäßig für vogelfrei erklärt, während der gewaltsame
Umsturz zu Gunsten der unveräußerlichen angeborenen Rechte für eine rechtmäßige
Handlung, ja für Rechtspflicht gilt.
Ehe wir nun zur systematischen Darstellung der Rechts- und Staatsphilosophie
in ihren Grundzcgen schreiten, sei hier noch zur Ergänzung unserer bisherigen und
weiteren Ausführungen auf folgende von derselben Grundanschauung ausgehende
Werke und Abhandlungen verwiesen: Herbart, Analhtische Beleuchtung des Naturrechts
und der Moral, 1886 (val. auch die kleineren Abhandlungen zur praktischen
Philosophie, Werte IX, das Lehrbuch zur Einleitung in die Philofophie, Werke 1
und die Encyklopädie, Werke II). Hartenstein, Die Grundbegriffe der ethischen
Wissenschaften, 1845. Stephan, Ueber das Verhältniß des Naturrechts zur Ethik
und zum positiven Recht, 1845. Ch. A. Thilo, Die theologisirende Rechts- und
Staatslehre, 1861. Allihn, Die Grundlinien der allgemeinen Ethik, 1861.
Geyer, Geschichte und System der Rechtsphilosophie in Grundzügen, 1863.
Filler, Allgemeine philosophische Ethik, 1880. Flügel, Die Entwickelung der
sittlichen Ideen, in der Zeitschrift für Völkerpsychologie XII. (1880) ½.
III. Systemnatische Uebersicht über die Rechts- und Staatsphilosophie.
#8 1. Die ethischen Ideen. Die Philosophie muß vom Gegebenen, von
Eriahrungsthatsachen, von Thatsachen unseres Bewußtseins ansgehen, wenn fie sich
nicht in leeren Einbildungen verlieren will. Von solchem Ausgangspunkt muß fie
sich zu allgemeinen Begriffen durch Läuterung des empirisch Gegebenen von unwesentlichen,
zufälligen, subjektiven Bestandthrilen erheben. Auch die Ethik kann
keinen anderen Weg nehmen.
Die Erfahrungsthatsache nun, von welcher die Ethik ausgeht, ist die, daß wir
menschliche Handlungen einer Beurtheilung nach ihrem Werth unterwerfen, daß wir
diese Handlung für löblich, recht, werthvoll, eine andere für das Gegentheil erklären,
allgemein gejagt, daß wir zwischen guten und bösen Handlungen unterscheiden.
Solche Beurtheilung drängt sich in einem gewissen Umfang jedem auf, der zu einiger
Pychischen Reife gediehen ist, sie ist eine allgemeine Thatsache unseres Bewußtseins.
Allerdings sind die Meinungen Über Gut und Böse zunächst subjektiv verschieden,
schwankend und sich widersprechend. So viel steht fest, daß wir die Menschen nur
insofern loben oder tadeln, als ihre Thaten auch# aus ihren Willen zurückgeführt
werden können, also Handlungen im eigentlichen Sinne sind. Ist Jemand kaussal
##worden, oh ohne daß er irgendwie das gewollt, was er gethan hat, so mögen wir
1 24 die nit des Rechts, von welcher Bierling's in der Note
— er unserigen nahe verwandt; s. darüber Krit. Iea gebruschr. ###-#e#cht#
—.
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