Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

IIl.  Antematische  Nebersicht  über  die  Nechts-  und  Ztaatsyhllosophle.  51

ökonomischen  Ideen),  immer  muß  folgerichtgerweise  gesagt  werden:  Sobald  das
positive  Necht  jenem  Zweck  widerspricht,  ist  es  nur  scheinbar  Recht,  das  „wahre“
Necht  muß  ihm  gegenüber  nösthigenfalls  durch  Gewalt  hergestellt  werden  —  die
Nevolution  ist  Recht  und  Pflicht.  Dazu  kommt  noch  weiter  dies.  Trotz  der  künstlichen
  Trennung  bricht  sich  dennoch  die  moralische  Beurtheilung  auch  auf  dem  Nechtsgebiet
  Bahn.  Es  erheben  sich  „moralische"  Anforderungen  mannigfachster  Art  an
das  Recht.  Wie  aber  könmen  sie  eine  Stelle  in  dem  System  jener  Rechtsphilosophie
finden,  welche  alles  Moralische  aus  ihrem  Gebiet  verweist?  Nur  auf  die  Weise,
daß  fie  sich  in  den  gleißenden  aber  sadenscheinigen  Mantel  von  „Nechten“  hüllend,
als  Menschenrechte  oder  angeborene  Rechte  Über  die  Grenze  schleichen,  dafür  aber  bald
statt  Gastfreundschaft  die  Herrschaft  selber  beampruchen.  Was  diesen  Menschenrechten
widerspricht,  wird  als  unrechtmäßig  für  vogelfrei  erklärt,  während  der  gewaltsame
Umsturz  zu  Gunsten  der  unveräußerlichen  angeborenen  Rechte  für  eine  rechtmäßige
Handlung,  ja  für  Rechtspflicht  gilt.

Ehe  wir  nun  zur  systematischen  Darstellung  der  Rechts-  und  Staatsphilosophie
in  ihren  Grundzcgen  schreiten,  sei  hier  noch  zur  Ergänzung  unserer  bisherigen  und
weiteren  Ausführungen  auf  folgende  von  derselben  Grundanschauung  ausgehende
Werke  und  Abhandlungen  verwiesen:  Herbart,  Analhtische  Beleuchtung  des  Naturrechts
  und  der  Moral,  1886  (val.  auch  die  kleineren  Abhandlungen  zur  praktischen
Philosophie,  Werte  IX,  das  Lehrbuch  zur  Einleitung  in  die  Philofophie,  Werke  1
und  die  Encyklopädie,  Werke  II).  Hartenstein,  Die  Grundbegriffe  der  ethischen
Wissenschaften,  1845.  Stephan,  Ueber  das  Verhältniß  des  Naturrechts  zur  Ethik
und  zum  positiven  Recht,  1845.  Ch.  A.  Thilo,  Die  theologisirende  Rechts-  und
Staatslehre,  1861.  Allihn,  Die  Grundlinien  der  allgemeinen  Ethik,  1861.
Geyer,  Geschichte  und  System  der  Rechtsphilosophie  in  Grundzügen,  1863.
Filler,  Allgemeine  philosophische  Ethik,  1880.  Flügel,  Die  Entwickelung  der
sittlichen  Ideen,  in  der  Zeitschrift  für  Völkerpsychologie  XII.  (1880)  ½.

 

III.  Systemnatische  Uebersicht  über  die  Rechts-  und  Staatsphilosophie.

#8  1.  Die  ethischen  Ideen.  Die  Philosophie  muß  vom  Gegebenen,  von
Eriahrungsthatsachen,  von  Thatsachen  unseres  Bewußtseins  ansgehen,  wenn  fie  sich
nicht  in  leeren  Einbildungen  verlieren  will.  Von  solchem  Ausgangspunkt  muß  fie
sich  zu  allgemeinen  Begriffen  durch  Läuterung  des  empirisch  Gegebenen  von  unwesentlichen,
  zufälligen,  subjektiven  Bestandthrilen  erheben.  Auch  die  Ethik  kann
keinen  anderen  Weg  nehmen.

Die  Erfahrungsthatsache  nun,  von  welcher  die  Ethik  ausgeht,  ist  die,  daß  wir
menschliche  Handlungen  einer  Beurtheilung  nach  ihrem  Werth  unterwerfen,  daß  wir

diese  Handlung  für  löblich,  recht,  werthvoll,  eine  andere  für  das  Gegentheil  erklären,
allgemein  gejagt,  daß  wir  zwischen  guten  und  bösen  Handlungen  unterscheiden.
Solche  Beurtheilung  drängt  sich  in  einem  gewissen  Umfang  jedem  auf,  der  zu  einiger
Pychischen  Reife  gediehen  ist,  sie  ist  eine  allgemeine  Thatsache  unseres  Bewußtseins.
Allerdings  sind  die  Meinungen  Über  Gut  und  Böse  zunächst  subjektiv  verschieden,
schwankend  und  sich  widersprechend.  So  viel  steht  fest,  daß  wir  die  Menschen  nur
insofern  loben  oder  tadeln,  als  ihre  Thaten  auch#  aus  ihren  Willen  zurückgeführt
werden  können,  also  Handlungen  im  eigentlichen  Sinne  sind.  Ist  Jemand  kaussal
##worden,  oh  ohne  daß  er  irgendwie  das  gewollt,  was  er  gethan  hat,  so  mögen  wir

1  24  die  nit  des  Rechts,  von  welcher  Bierling's  in  der  Note
—  er  unserigen  nahe  verwandt;  s.  darüber  Krit.  Iea  gebruschr.  ###-#e#cht#
  —.

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