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7. Marine und Schiffahrt.
Türkei.
Zusatzbestimmungen zu dem Schiffahrts- und Polizei-Reglement für die untere Donau.
(Nach amtlicher Mittheilung.)
Die europäische Donau-Kommission hat unterm 24. April v. Js. folgende beiden Zusatzbestimmungen zu dem
Schiffahrts- und Polizei-Reglement für die untere Donau beschlossen:
1. Zwischen das erste und zweite Alinea des Artikel 95 des Reglements ist folgender Zusatz
einzuschieben:
„Von der Beobachtung der durch vorstehendes Alinea vorgeschriebenen Förmlichkeiten
sind jedoch befreit die Kapitäne der ausnahmsweise als Lichter für die Flußfahrt dienenden
Fahrzeuge, wenn dieselben diese Fahrt im Schlepptau eines Dampfschiffes ausführen.
Wenn das als Lichter dienende Fahrzeug von dem Dampfschiffe geschleppt wird, zu dessen
Ladung die gelichterte Waare gehört, so ist der Kapitän des als Lichter dienenden Fahrzeugs
nur gehalten, sich am Ende seiner Reise bei dem Hafenkapitän zu Sulina zu melden und ihm
ein von dem Kapitän des Dampfschiffs gezeichnetes Zertifikat zuzustellen, welches konstatirt,
daß ihm die gelichterte Waare vollständig übergeben worden ist. Die für das Schiff, welches
als Lichter gedient hat, zum Verlassen des Hafens von Sulina erforderlichen Ausfertigungen
dürfen ihm vom Hafenkapitän vor der Zustellung dieses Zertifikats nicht ausgeliefert werden.
Wenn das Fahrzeug, welches als Lichter gedient hat, von einem Remorqueur als Ge-
leitsschif (de conserre) geführt wird, ist der Kapitän des ersteren gehalten, alle durch nach-
stehende Artikel 104 und 105 für Kapitäne von Schiffen, welche Lichterverrichtungen in der
Küstenfahrt vornehmen, vorgeschriebenen Formalitäten zu erfüllen.“
Diese Zusatzbestimmung ist am 15. Mai v. Js. in Kraft getreten.
2. Das zweite Alinea des Artikels 17 des Reglements wird aufgehoben und durch folgende, mit dem
1. Juli v. Js. in Kraft tretende Bestimmung ersetzt:
„Auch sind dieselben mit der nachstehend vorgesehenen Ausnahme gehalten, dem Direktor
der Schiffahrtskasse von Sulina ihre Paplere vorzulegen, welcher die Musterrolle jedes in die
Donau einlaufenden Fahrzeuges, ohne Unterschied seines Rauminhalts, mit einem Stempel
versieht, der folgende Worte: „Commission europcenne du Danube, Caisse de navigation
de Soulina,“ den Jahrestag und eine Ordnungsnummer enthält. Die Kapltäne der Dampf-
boote, welche periodische Reisen machen, sind jedoch der Erfüllung dieser Förmlichkeit nur bei
ihrer ersten Reise in jeder Jahreskampagne oder bei ihrem ersten Einlauf in die Donau
unterworfen.“
8. Heimath-Wesen.
In Sachen Apolda wider Weimar war die Erstattbarkeit der Kur kosten, welche die Verpflegung des pocken-
kranken Arbeiter R. im Krankenhause zu Weimar verursacht hatte, auch aus dem Grunde bestritten worden,
weil R. seine Aufnahme in das Krankenhaus nicht nachgesucht und lediglich aus sanitätspolizeilichen Gründen dort
Verpflegung gefunden habe. Der Einwand ist vom Bundesamte für unbegründet erachtet und die Entscheidung
(vom 24. November 1873) folgendermaßen motivlrt worden: