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6. Sämmtliche Mitglieder der Ersatz-Kommission haben gleiches Stimmrecht; ihre Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefaßt.
7. Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen, ist bei Meinungs-Verschieden-
heit die Angelegenheit der Ober-Ersatz-Kommission zur Entscheidung vorzulegen.
Für unausschieboare vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Civil-Vorsitzenden maßgebend.
K. M. G. §. 30, 5.
§. 64.
Entscheidungen der Ersatz-Kommission.
1. Die Entscheidungen der Ersatz-Kommission erfolgen nach den im vierten Abschnitt enthaltenen
Grundsätzen.
2. Soll auf Grund der Musterung eine endgültige Entscheidung über einen Militärpflichtigen durch die
Ober-Ersatz-Kommission herbeigeführt werden, so müssen alle Verhältnisse, welche darauf von Einfluß
sein können, völlig klargelegt werden.
3. Versuche Militärpflichtiger zur Täuschung unterliegen der Strafbestimmung des §. 113 des Straf-
gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
Die Einleitung der gerichtlichen Untersuchung herbeizuführen, ist Sache des Civil-Vorsitzenden.
4. Ist über die Tauglichkeit oder Untanglichkeit eines Militärpflichtigen im Musterungstermin kein sicheres
Urtheil zu gewinnen, so wird derselbe, sofern er nicht weiter zurückgestellt wird, der Ober-Ersatz-
Kommission zur Entscheidung über etwaige versuchsweise Einstellung vorgestellt.
Bei Meinungsverschiedenheit der beiden Vorsitzenden ist der Militärpflichtige jedenfalls der
Ober-Ersatz-Kommission vorzustellen.
5. Die seitens der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen vorgelegten Urkunden (§. 62, 7) müssen
obrigkeitlich beglaubigt sein.
Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür
zu stellen
6. Sind Entscheidungen über Personen des Beurlaubtenstandes §. 63, 5. e.) zu fällen, so liegt deren
Beorderung dem Landwehr-Bezirks-Kommendeur ob.
§. 65.
Rangirung und Loosung.
1. Zur Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen auszuheben sind, werden dieselben
nach der Musterung und Loosung rangirt.
2. Die Militärpflichtigen werden in folgender Weise rangirt:
a) Vorweg Einzustellende,
b) Vorzumerkende,
c) Militärpflichtige des laufenden Jahrgangs,
d) Ueberzählige früherer Jahrgänge.
3. Vorweg Einzustellende sind solche Militärpflichtige, welche in einem von den Ersatz-Behörden abzu-
haltenden Termine nicht pünktlich erschienen und denen deshalb von den Ober-Ersatz-Kommissionen
die Vortheile der Loosung entzogen worden sind.
K. M. G. §. 33.
Stehen solchen Militärpflichtigen gesetzliche Ansprüche auf Zurückstellung oder Befreiung von
der Aushebung zur Seite, so können sie von den verstärkten Ober-Ersatz- Kommissionen dieser Ver-
günstigungen nur dann als verlustig erklärt werden, wenn ihre Versäumniß in böslicher Absicht oder
wiederholt erfolgt ist.
Unter gleicher Voraussetzung können solche Militärpflichtige von den Ersatz-Behörden als
unsichere Dienstpflichtige sofort zur Einstellung gebracht und durch die Landwehr-Bezirks- Kommandeure
dem nächsten Infanterie- Truppentheil oder Marinetheil überwiesen werden (§. 67, 3).
K. M. G. §. 30, 4. b. und 7.