Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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nannte der freien Selbstbestimmung in der Wahl des Aufenthaltes beraubt gewesen sei. Wäre 
diese Folgerung richtig, so würde allerdings der Aufenthalt der Wittwe B. im Hospitale zu 
Samsieczno auch nach preußischem Armenrecht nicht geeignet gewesen sein, ein Hilfsdomizil zu 
begründen. Indessen war nach allem, was vorliegt, die Willensfreiheit der Wittwe B. weder bei 
dem Eintritte derselben in das Hospital, noch während der folgenden 12 Jahre in irgend einer 
Beziehung aufgehoben, wenngleich sie durch ihre dürftigen Verhältnisse genöthigt gewesen sein mag, 
die sich darbietende Gelegenheit zur Erlangung eines Unterkommens und einer jährlichen Geld= 
spende zu benutzen. Eine in den Verhältnissen liegende Nöthigung, welche den Willen bestimmt, 
ohne die Willensfreiheit zu alteriren, kann unmöglich als ein im Rechtssinne die freie Selbst- 
bestimmung aufhebender Zwang angesehen werden. 
Aus einem anderen ebenso wenig zutreffenden Grunde hält Verklagter die Begründung eines 
Unterstützungswohnsitzes durch den zwölfjährigen Aufenthalt der Wittwe B. im Hospitale zu 
Samsieczno für ausgeschlossen. Er betrachtet dieses Hospital als eine Bewahranstalt im Sinne 
des §. 11 al. 2 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 und nimmt an, daß durch den Eintritt in 
dasselbe der Aufenthalt in dem betreffenden Armenbezirke nicht habe begonnen werden können. 
Verklagter sowohl wie der erste Nichter, welcher diesen Grund gleichfalls nebenbei anführt, über- 
sehen aber vollständig, daß das Reichsgesetz vom 6. Juni 1870, wie oben bereits dargelegt, auf 
den vorliegenden Fall in sofern keine Anwendung findet, als es sich darum handelt, den am 
1. Juli 1870 bestandenen Unterstützungswohnsitz zu bestimmen, und daß der preußischen Armen- 
gesetzgebung eine dem §. 11 al. 2 des Reichsgesetzes entsprechende Bestimmung unbekannt war. 
Uebrigens gehört das fragliche Hospital, so viel über seine Bestimmung aus den Akten zu ent- 
nehmen ist, nicht zu den Bewahonnptalten, welche das Reichsgesetz im Sinne hat. 
  
                                        9. Kon sulat Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs den Vize-Konsul bei 
dem Konsulat zu Obessa, Dr. Graser, zum Vize-Konsul des Deutschen Reichs zu Sulina zu ernennen 
geruht. 
Das General-Konsulat der Republik Peru in Hamburg ist aufgehoben, und somit das dem bis- 
berisen General-Konsul Don Benjamin Alvarez Namens des Deutschen Reichs ertheilte Exequatur 
erloschen. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
	        
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