Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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Artikel 4. Die Berechnung der in Gemäßheit des gegenwärtigen Tarifs zu entrichtenden Schiffahrts- 
Abgaben erfolgt nach dem Netto-Raumgehalt der Schiffe, welcher zu diesem Behufe nach dem von der euro- 
päischen Donau-Kommission vorgeschriebenen Verfahren ermittelt wird. « 
1. Die die untere Donau befahrenden Dampfschiffe sollen mit solchen Papieren oder besonderen 
Zertifikaten versehen sein, welche die Berechnung des Raumgehaltes in Gemäßheit der Donau-Regeln erkennen 
lassen. Diese Zertifikate müssen den für die Fahrt durch den Suez-Kanal eingeführten gleichartig sein. 
2. Da bei der Vermessung nach dem System der festen Kohlenbehälter (soutes fixes) ein größerer 
Raumgehalt als nach der Donau-Regel herauskommt, soll diese Abweichung berücksichtigt werden. Demgemäß 
wird, so lange nicht alle Schiffe mit nach der Donau-Regel ausgefertigten Papieren oder Zertifikaten ver- 
sehen sind, den nach dem deutschen System der festen Kohlenbehälter — soutes fixes — vermessenen Schiffen 
bei Entrichtung ihrer Abgaben ein Abzug von 3 Prozent bewilligt. 
3. Bei denjenigen Schiffen, welche Papiere oder Zertifikate der bezeichneten Arten nicht besitzen, 
tritt ein vorläufig auf 11 Prozent festgesetzter Zuschlag zu der gegenwärtig zu entrichtenden Abgabe ein, 
sofern nicht der Schiffsführer beantragt, oder die Kassenverwaltung in den vorgesehenen Fällen anordnet, 
daß das Schiff nach dem von der europäischen Donau-Kommission vorgeschriebenen Verfahren ver- 
messen werde. 
Artikel 5. Segelschiffe, sowie diejenigen zu der im zweiten Alinea des Artikel 3 bezeichneten Klasse 
nicht gehörigen Dampfschiffe, welche, aus See kommend, in den Hafen von Sulina einlaufen, und deren 
Ladung nach ihren Konnossementen oder dem Manifest den dritten Theil ihres Raumgehalts übersteigt, ent- 
richten für die Einfahrt in den Strom eine Abgabe, welche dem vierten Theil der nach dem Artikel 1 oder 
dem Artikel 2 des gegenwärtigen Tarifs für die Ausfahrt zu entrichtenden Abgabe gleichkommt. Jedoch 
unterliegen diese Schiffe bei der Einfahrt der in den Artikeln 1 beziehungsweise 2 festgesetzten Abgabe zum 
vollen Betrage, sofern sie diese Abgabe nicht bei der Ausfahrt zu entrichten haben. 
Demgemäß haben die der Eingangsabgabe unterliegenden Schiffe den ganzen, nach Vorschrift der 
gedachten Artikel 1 oder 2 zu berechnenden Betrag unmittelbar nach ihrer Einfahrt in den Strom zu hin- 
terlegen, vorbehaltlich der Rückerstattung von drei Vierteln desselben bei Entrichtung der Ausgangsabgabe. 
Anstatt der Hinterlegung der Eingangsabgabe ist Sicherheitsleistung mittelst solidarischer Bürgschaft 
eines notorisch solventen, im Hafen von Sulina wohnhaften Bürgen zulässig. 
Der ganze Betrag der Einfahrts-Abgabe verfällt, wenn das Schiff, welches den Betrag hinterlegt 
hat, nicht innerhalb zwölf Monaten nach seiner Einfahrt mit einer abgabenpflichtigen Ladung aus dem 
Strome wieder ausläuft. 
Artikel 6. (Ist durch Beschluß vom 10. November 1875 aufgehoben.) 
Artikel 7. Schiffe, welche auf der Rhede von Sulina vor Anker liegen bleiben, um daselbst, ohne 
in den Hafen einzulaufen, ihre Ladung ganz oder theilweise vermittelst der Lichterfahrzeuge einzunehmen 
oder zu löschen, sind den in den obigen Artikeln 1, 2 oder 5 bestimmten Abgaben nicht unterworfen. 
Jedes dieser Schiffe hat eine für alle gleichmäßige Abgabe von einhundert Franken als Beitrag zu den 
Kosten der auch ihnen zu Statten kommenden Einrichtungen zu entrichten. 
Diejenigen Schiffe der bezeichneten Art, welche in den Hafen einlaufen, ohne daselbst irgend ein 
Handelsgeschäft zu betreiben, wegen dessen sie der in den gedachten Artikeln 1, 2 oder 5 bestimmten Ab- 
gabe unterliegen würden, haben außer der in dem ersten Absatz vorgeschriebenen Abgabe von einhundert 
Franken eine weitere Abgabe von funfzig Centimen für jede Tonne als Leuchtthurm= und Lootsen-Abgabe zu 
bezahlen. Diese Abgabe wird nur einmal bei dem Auslaufen aus dem Hafen erhoben. 
Die von Schiffen, welche nur die in dem gegenwärtigen Artikel bestimmten Abgaben entrichtet haben, 
zum Transport ihrer Ladungen durch die Mündung gecharteten Lichterfahrzeuge, haben für jede mit vollstän- 
diger oder theilweiser Ladung bewerkstelligte Fahrt durch die Mündung eine feste Abgabe von einem Franken 
für jede Tonne ihres Gesammt-Raumgehalts zu zahlen. 
Lichterfahrzeuge, welche zum Ausladen von Ballast dienen, sind von jeder Abgabe frei. 
Die durch den gegenwärtigen Artikel den Seeschiffen und Lichterfahrzeugen auferlegte Abgabe von 
funfzig Centimen und bezw. einem Franken für jede Tonne wird bei Dampfschiffen nach dem Netto-Raumgehalt 
berechnet in Gemäßheit der im Artikel 4 enthaltenen Vorschriften. 
Art. 8. Alle Flöße oder Holztriften, welche den Hafen von Sulina verlassen, um in See zu gehen, 
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Aenderung vom 
10. November 1875. 
Nachtrag vom 
13. Mai und Aen- 
derung vom 
10. November 
1875.
	        
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