Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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unter Kontrole des Reichs-Telegraphenamtes zu bahndienstlichen Mittheilungen benutzt werden. Dagegen 
bürfen Privat-Telegramme zwischen den Eisenbahn-Telegraphenstationen auf solchen Leitungen nicht gewechselt 
werden. 
Die Verbindungsleitungen, mit Ausschluß der auf den Bahn -Telegraphenstationen erforderlichen 
Stationseinrichtungen (Apparate, Batterien 2c.), werden für Rechnung der Reichstelegraphie hergestellt und 
unterhalten, soweit ein Anderes nicht ausdrücklich vereinbart wird, bezüglich des Betriebes aber als Bahn- 
Telegraphenleitungen betrachtet und nach den bei den Eisenbahnverwaltungen bestehenden Anweisungen von 
den beiderseitigen Beamten bedient. 
Die Eisenbahnverwaltungen machen demgemäß den Bezirks-Ober-Postdirektionen von den für diese 
Bahnlinien bestehenden dienstlichen Anweisungen behufs der Beachtung seitens der Reichs-Telegraphenanstalten 
Mittheilung. -’ 
§. 8. 
Die Auswechselung von Telegrammen zwischen den Anstalten des Reichs= und denen des Eisenbahn- 
telegraphen geschieht mittels der vorhandenen Verbindungsleitung und, falls eine solche nicht vorhanden oder 
nicht betriebsfähig ist, durch Boten. Es bleibt jedoch den beiderseitigen Anstalten überlassen, die Auswech- 
selung durch Boten zu bewirken, wenn sie dieselbe für zweckmäßiger halten als die telegraphische Mittheilung. 
In solchen Fällen werden die angekommenen bezw. angenommenen Telegramme schriftlich ausgefertigt und in 
einer das Telegraphengeheimniß sichernden Weise (sei es in einem Umschlag, auf welchem die Zahl der darin 
enthaltenen Telegramme angegeben ist, sei es in verschließbaren Mappen) gegen Empfangsbescheinigung mit 
Zeitangabe, auch unter Benutzung eines Quittungsbuches, übergeben. 
§. 9. 
a. Für diejenigen Telegramme, deren Beförderung ausschließlich mit dem Bahntelegraphen erfolgt 
ist §. 5), fällt diesem auch die für die Beförderung erhobene Gebühr ungetheilt zu. 
b. Werden Telegramme streckenweise mit dem Reichstelegraphen und streckenweise mit dem Bahn- 
telegraphen befördert, so findet eine Theilung der Gebühren in der Art statt, daß 
1) für die innerhalb des Deutschen Reichs und Luxemburgs beförderten Telegramme die Reichs- 
Telegraphenverwaltung drei Fünftel, die Eisenbahn-Telegraphenverwaltungen zwei Fünftel der 
erhobenen Gebühr erhalten, und daß 
2) die Eisenbahnverwaltungen für das mit dem Ausland gewechselte Telegramm 50 Pfennig für 
je 50 Worte oder den überschießenden Bruchtheil, jedoch nicht mehr als den eigenen Gebühren- 
antheil der Reichs-Telegraphenverwaltung erhalten. 
c. Ist der Telegraph von mehr als Einem Bahngebiet zur Benutzung gekommen, so wird der nach 
Obigem auf den Bahntelegraphen entfallende Gebührenantheil zwischen den betheiligten Bahnen ohne Rück- 
sicht auf die Länge der Beförderungsstrecken gleichmäßig vertheilt. 
d. Für ein Telegrammm, welches bei einer Bahn-Telegraphenstation aufgegeben und der an dem- 
selben Orte befindlichen Reichs-Telegraphenanstalt mittels der Verbindungsleitung oder durch 
Boten zugeführt worden ist, erhält der Bahntelegraph 25 Pfennig für je 50 Worte oder den überschießen- 
den Bruchtheil. Diese Zuführungsgebühr wird bei Telegrammen, welche nachher wieder vom Reichstelegraphen 
auf den Bahntelegraphen desselben oder eines anderen Bahngebiets übergehen, nach der Bestimmung unter c. 
dieses Paragraphen in Rechnung gebracht. 
Eine gleiche Zuführungsgebühr fällt dem Reichstelegraphen zu, wenn umgekehrt Telegramme bei 
einer Reichs-Telegraphenanstalt aufsgegeben und der an demselben Orte befindlichen Bahn-Telegraphenstation 
mittels der Verbindungsleitung oder durch Boten zugeführt worden sind. 
Liegen die Reichs-Telegraphenanstalt und die nächste Bahn-Telegraphenstation an verschiedenen Orten 
und sind beide durch eine Leitung telegraphisch verbunden, so kann diese Verbindungsleitung benutzt werden 
zur Beförderung auch solcher Telegramme, welche bei der Reichs-Telegraphenanstalt ausfgegeben und an die 
Bahn-Telegraphenstation gerichtet sind und umgekehrt. « 
Von der nach dem gewöhnlichen Tarif zu erhebenden Gebühr erhält die zuführende Anstalt die 
unter d. dieses Paragraphen erwähnte Zuführungsgebühr, den Rest die übernehmende Anstalt. 
e. Bezahlte Rückantworten und Empfangsanzeigen sind in jeder Beziehung als neue Telegramme 
anzusehen. Ebenso sind nachzusendende Telegramme als neu aufgegebene Telegramme zu behandeln. 
f. Die Gebühren für Vervielfältigung, Zurückziehung und Abschriften von Telegrammen behält die- 
jenige Verwaltung zum ganzen Betrage, bei deren Anstalten die Erhebung stattgefunden hat. 
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