Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

— 309 — 
Ankunft in Nykjöbing: an den betreffenden Tagen Mittags zum Anschluß an den Eisen- 
bahnzug nach Kopenhagen. 
Abgang aus Nykjöbing: Nachmittags, nach Ankunft des Eisenbahnzuges von Kopenhagen. 
Ankunft in Rostock: an den betreffenden Tagen Abends zum Anschluß an den Eisen- 
bahnzug nach Hamburg, Berlin 2c. 
Berlin W., den 26. Mai 1876. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Beschlußfähigkeit der Bezirks-Verwaltungsgerichte. 
Von einem preußischen Bezirks-Verwaltungsgerichte ist die Ansicht aufgestellt worden, daß bei Erlaß von 
Erkenntnissen die Anwesenheit auch nur eines ernannten Mitgliedes genüge, sobald alle drei gewählten 
Mitglieder gegenwärtig seien. Diese Auffassung hat das Bundes-Amt für das Heimathwesen (Erkenntniß 
vom 18. März 1876 in Sachen Alt-Landsberg contra Magdeburg) aus folgenden Gründen für unrichtig 
erklärt: 
„An der Sitzung des Königlichen Bezirks-Verwaltungsgerichts zu Magdeburg vom 19. 
November 1875, in welcher das den Kläger abweisende Erkenntniß erlassen worden ist, haben, 
außer dem ernannten Verwaltungsbeamten, die drei von der Provinzialvertretung gewählten 
Mitglieder theilgenommen. In dem Tenor des Erkenntnisses werden zwar, außer dem Verwal= 
tungsbeamten, nur zwei gewählte Mitglieder als Theilnehmer aufgeführt; das Sitzungsprotokoll 
ergiebt aber, ebenso wie eine darüber besonders erforderte amtliche Auskunft, daß, wie bemerkt, 
die drei gewählten Mitglieder anwesend waren. Das richterliche Mitglied hat an der 
erlassenen Entscheidung nicht theilgenommen. 
Da die in Rede stehende Sache noch vor dem 1. Oktober 1875 anhängig gemacht worden 
ist, so ist. — gemäß §. 82 des Gesetzes, betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte 2c. 
vom 3. Juli 1875, Preußische Gesetzsammlung Seite 375 flg. —, die Frage, ob in vorstehend 
erwähnter Weise das Bezirks-Verwaltungsgericht als beschlußfähig zu betrachten? nach §. 41 flg. 
des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 
8. März 1871 (a. a. O. Seite 130 flg.), in Verbindung mit 5. 188 der Kreisordnung vom 
13. Dezember 1872 (a. a. O. S. 661 flg.) zu beurtheilen. # 
Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen war die gedachte Frage zu verneinen und dem- 
gemäß das Erkenntniß vom 19. November 1875 für nichtig zu erachten. 
Nach §. 41 des Gesetzes vom 8. März 1871 besteht die Deputation für das Heimath- 
wesen — jetzt das Bezirks-Verwaltungsgericht — aus einem richterlichen Beamten, einem Ver- 
waltungsbeamten und ferneren drei von der Provinzialvertretung zu wählenden Mitgliedern. 
Der §. 42 des allegirten Gesetzes bestimmt sodann: 
Die Anwesenheit von drei Mitgliedern, einschließlich der beiden ernannten 
Beamten, genügt für die Beschlußfähigkeit der Deputation. Sind vier Mitglieder 
anwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste Mitglied an der Abstimmung 
keinen Antheil. 
Wenn der allegirte §. 42 hiernach für die Beschlußfähigkeit die Anwesenheit der beiden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.