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6. Post= und Telegrapben-Wesen.
Postvorschuß= und Postanweisungs-Verkehr mit Oesterreich-Ungarn.
N ach einer Benachrichtigung des K. K. Handelsministeriums zu Wien muß vom 12. Juli ab der Postvor-
schuß verkehr zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn bis auf Weiteres ausgesetzt werden.
Postvorschußsendungen nach Oesterreich-Ungarn werden daher bis auf Weiteres von den Reichspostanstalten
nicht angenommen.
Postanweisungen nach Oesterreich-Ungarn werden einstweilen noch und bis auf Weiteres ange-
nommen, jedoch dürfen von einem Aufgeber an einen und denselben Empfänger an einem Tage
höchstens zwei Postanweisungen abgesandt werden.
Berlin W., den 10. Juli 1876.
Der General-Postmeister.
Verbot, gemünztes Gold und Silber u. s. w. mit der Briefpost nach Belgien zu senden.
Vorliegender Mittheilung zufolge sind die Königlich belgischen Behörden angewiesen worden, solche Briefpost-
sendungen aus anderen Ländern des allgemeinen Postvereins, in welchen sich gemünztes Gold oder Silber,
Juwelen oder andere kostbare Sachen, oder zollpflichtige Gegenstände befinden, beim Eingange in Belgien
anzuhalten und die vorgefundenen zollpflichtigen Gegenstände mit Beschlag zu belegen. Dies wird zur Fern-
haltung von Nachtheilen hierdurch bekannt gemacht.
Berlin W., den 6. Juli 1876.
Kaiserliches General-Postamt.
Porto für Briefe 2c. nach und aus Ascension, Kapland und Kolonie Viktoria, Kap Natal, St. He-
lena und Zanzibar.
Das Porto für frankirte Briefe nach Ascension, Kapland und Kolonie Viktoria, Kap Natal und St. Helena
beträgt bei der Beförderung über England fortan 60 Pf., das Porto für unfrankirte Briefe aus den ge-
nannten Kolonien 80 Pf. Nach Zanzibar kosten von jetzt ab frankirte Briefe 40 Pf., Postkarten 20 Pf.,
Drucksachen 2c. 10 Pf., unfrankirte Briefe aus Zanzibar 60 Pf. im einfachen Satze.
Berlin W., den 8. Juli 1876.
Kaiserliches General-Postamt.