Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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Vom 24. bis 31. Dezember 1875 hat die Preußische Bank an Gold angekauft: 
  
in Münzen in Barren 
für 3.432.191 Mark für 108.403 Mark. 
Vorher seit dem 18. September 1875 „ 46.128.525 „ „ 19.358.117 „ 
Zusammen vom 18. September bis Ende 1875 für 49.560.716 Mark für 19.466.520 Mark. 
Die Reichsbank hat vom 3. bis 7. Januar 1876 an Gold angekauft: - 
in Münzen. in Barren. 
für 1,794,784 Mark. für — 
  
AA. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 20. v. Mts. und J. beschlossen, das amtliche Waarenver—- 
zeichniß in nachstehender Weise zu ergänzen bezw. abzuändern: 
1. Auf Seite 169 ist die Anmerkung 1 zu „Oel“ zu fassen: 
Oel in Blechkisten wird wie Oel in Flaschen behandelt. (Siehe auch Rizinusöl.) 
2. Auf Seite 195 ist der Artikel „Rizinusöl“ zu fassen: 
Rizinusöl (Springkörneröl, Castoröl, oleum palmae christi s. ricini) in Fässern, 
dergleichen in Blechdosen von mindestens 30 Pfund Bruttogewicht und in 
Flaschen oder Kruken von mindestens einem Zentner Bruttogewicht 26. a. 2. 
— in kleineren Blechdosen, Flaschen oder Krukken 26. a. 1. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 20. v. M. u. IJ. in Betreff der Tarifirung von grauer 
Packleinwand mit farbigen Streifen beschlossen, die Anmerkung zu Zeug= 2c. Waaren, 3. Leinenwaaren auf 
Seite 271 und 272 des amtlichen Waarenverzeichnisses durch Annahme nachstehender Fassung abzuändern: 
Anmerkung zu 3. Graue Packleinwand (Sackleinwand), gebleichtes oder ungebleichtes 
Segeltuch, ungebleichte Leinwand, dergleichen Zwillich oder Drillich, welche der Länge nach von 
einem nicht über 5 Cm. breiten oder zwei zusammen nicht über 5 Cm. breiten Streifen von 
farbigem Leinengarn durchzogen sind, werden nicht als gefärbte Waaren behandelt. Dasselbe 
gilt von leinenen (ungebleichten oder gebleichten) Gurten, Schläuchen und Tragbändern, welche 
der Länge nach von einem nicht über 2 Cm. breiten oder von 2 zusammen nicht über 2 Cm. 
breiten Streifen von farbigem Leinengarn durchzogen sind. Ferner bleiben Streifen von farbigem 
Leinengarn, welche nur an den oberen oder unteren Enden über die Breite des Gewebes hinweg- 
gehen außer Betracht. Streifen von verschiedenfarbigem Leinengarn, zwischen welchen das 
ungefärbte Grundgewebe nicht hervortritt, sind als ein Streifen anzusehen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 20. v. M. und IJ. beschlossen, vom 1. Januar d. J. ab die 
Steuer für den zur Fabrikation von Bleizucker und Bleiweiß verwendeten Branntwein unter denselben Maß- 
gaben und Kontrolen zu vergüten bezw. zu erlassen, unter welchen nach dem Bundesrathsbeschluß vom
	        
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