Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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Sestenketsas die für Veröffentlichungen im Reichsanzeiger allgemein festgesetzten Insertionsgebühren zu ent- 
richten. 
S. 4. 
Die Vorschriften der 88. 2 und 3 finden auf alle Bekanntmachungen Anwendung, welche der Ex- 
pedition des Reichsanzeigers nach dem 15. August 1876 zugehen. 
Berlin, den 23. Juli 1876. 
Das Reichskanzler-Amt. 
Hofmann. 
  
7. Justiz-Wesen. 
E. sind Zweifel darüber angeregt worden, ob die Tagegelder und Reisekosten des im Disziplinarverfahren 
mit den Verrichtungen der Staatsanwaltschaft beauftragten Beamten, welcher der Vernehmung des Ange- 
schuldigten in der Voruntersuchung beigewohnt hat, zu den baaren Auslagen zu rechnen sind, welche nach 
§. 124 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 61) von dem Angeschuldigten im Falle seiner Verurtheilung zu erstatten sind. Das Reichs- 
kanzler-Amt ist bei Entscheidung früherer Fälle von der Auffassung ausgegangen, daß dem zur Erstattung 
der baaren Auslagen des Verfahrens verurtheilten Angeschuldigten die Aufwendungen für die Organisation 
des Disziplinargerichts — beispielsweise Präsenzgelder, Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder, sowie des 
mit den Verrichtungen der Staatsanwaltschaft beauftragten Beamten bei Reisen an den Sitz der Disziplinar- 
kammer zur mündlichen Verhandlung, Ausgaben für Schreibmaterialien, für die Herrichtung des Sitzungs- 
zimmers — nicht in Rechnung zu stellen, wohl aber ihm die mit der Organisation des Gerichts nicht in 
Verbindung stehenden Ausgaben, als Tagegelder und Reisekosten des mit der Führung der Voruntersuchung beauf- 
tragten Beamten, Auslagen für die Bewirkung von Zustellungen u. dergl. m. zur Last zu legen seien. Demgemäß 
sind auch, falls eine Reise des mit den Verrichtungen der Staatsanwaltschaft beauftragten Beamten in der 
Voruntersuchung nothwendig wird, die Kosten derselben den baaren Auslagen beizuzählen, welche nach §. 124. 
des bezeichneten Gesetzes der verurtheilte Angeschuldigte zu erstatten hat. 
Ew. Hochwohlgeboren wollen hiernach in den Disziplinar-Untersuchungen, welche bei der dortigen 
Kaiserlichen Disziplinarkammer zur Verhandlung kommen, gefälligst verfahren lassen. 
Berlin, den 22. Juli 1876. 
  
Das Reichskanzler-Amt. 
v. Amsberg. 
An sämmtliche Kaiserliche Herren Disziplinarkammer-Präsidenten. 
 
	        
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