Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

7. Post-Wesen. 
—. — 
Mit Genehmigung des Herrn Reichskanzlers werden die nachfolgenden Bestimmungen des zu St. Peters- 
burg abgeschlossenen internationalen Telegraphen-Vertrages von jetzt ab auch auf den Telegraphenverkehr 
innerhalb des Deutschen Reichs Anwendung finden. 
1. Der Aufgeber eines Privattelegramms kann die beschleunigte Beförderung erlangen, wenn 
er das Wort: „Dringend“ oder das Zeichen „/).“ vor die Adresse setzt und die dreifache Gebühr 
eines gewöhnlichen Telegrammes von gleicher Länge für dieselbe Beförderungsstrecke hinterlegt. Das Tele- 
gramm wird dann vor den übrigen Privattelegrammen befördert. 
2. Die Adresse eines Telegrammes kann in einer verabredeten oder abgekürzten Form 
niedergeschrieben werden. Die Vergünstigung, sich ein Telegramm mit derartiger Adresse zustellen zu lassen, 
ist von einer Vereinbarung zwischen dem Adressaten und dem Telegraphenamt seines Wohnorts abhängig. 
Für die Hinterlegung einer abgekürzten Adresse bei einem Telegraphenamt ist eine Gebühr von 30 Mark für 
das Kalenderjahr im voraus zu entrichten. 
Die Vergünstigung erlischt, falls die Verabredung nicht verlängert wird, mit dem Ablaufe des 
31. Dezember des Jahres, in welchem die Gebühr entrichtet worden ist. 
3. Die größte Länge eines Wortes ist auf 15 Buchstaben nach dem Morse-Alphabet festgesetzt. Der 
Ueberschuß, immer bis zu 15 Buchstaben, wird für je ein Wort gezählt. 
Berlin, den 1. Januar 1876. 
Der General-Postmeister. 
  
Abänderungen der Postordnung vom 18. Dezember 1874. 
Auf Grund der Vorschrift im 8. 50. des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Ok— 
tober 1871 wird die Postordnung vom 18. Dezember 1874 in folgenden Punkten abgeändert: 
1. Im §. 5.: „Mehrere Packete zu einer Begleitadresse“ betreffend, erhält der erste Satz im Absatz 1. 
folgende Fassung: 
Mehr als drei Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören. 
2. Im §. 21.: „durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ betreffend, erhält der erste Satz im Ab- 
satz VII. folgende Fassung: . 
VII. Für die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten: 
a) Bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen, Postkarten, Druck- 
sachen und Waarenproben, sowie bei Vorschußbriefen: 
1. wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für jede Sendung 
25 Pf.; " 
2. 2 die Bestellung im Landbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für jede Sendung 
und für jedes Kilometer 15 Pf., im Ganzen jedoch nicht unter 75 Pf. für jede 
Bestellung. 
3. Derselbe Absatz erhält am Schlusse folgenden Zusatz: 6 
Höhere Vergütungen für die Eilbestellung von Postsendungen nach dem Landbestellbezirke
	        
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