— 90 —
6. Maaß= un d Gewichts-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend
die Eichung und Stempelung von Gewichtsstücken, welche das Normalgewicht und das Passir-
gewicht des goldenen Fünfmarkstücks angeben. Vom 27. Januar 1877.
Zur Ergänzung der Vorschriften in dem Erlasse vom 31. Januar 1872, betreffend die Eichung und Stempe-
lung der Goldmünzgewichte, (Beilage zu Nr. 12 des Reichs-Gesetzblattes) wird hierdurch Folgendes bestimmt:
Außer den in dem §. 1 des vorbezeichneten Erlasses aufgeführten Gewichtsstücken werden ferner zur
Eichung und Stempelung zugelassen:
a) Gewichtsstücke deren Schwere dem Normalgewicht des goldenen Fünfmarkstücks (= 1,/912 Gramm)
gleichkommt;
b) — deren Schwere dem Passirgewicht des goldenen Fünfmarkstücks (S 1,133 Gramm)
gleichkommt.
Die Bestimmungen der §§. 2 bis 10 des Erlasses vom 31. Januar 1872 finden auf diese Gewichts-
stücke entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß dieselben nur dann gestempelt werden dürfen, wenn
die Abweichung von der Sollschwere im Mehr oder Weniger nicht mehr als 2 Milligramm beträgt.
Berlin, den 27. Januar 1877.
Kaiserliche Normal-Eichungs-Kommission.
Foerster.
7. Kon sulat-Wesen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs
den Kaufmann Erneste Lesueur in Rochefort,
sowie den Kaufmann Konrad Mohr in Bergen
zu Konsuln des Deutschen Reichs zu ernennen geruht.
8. Personal-Veränderungen ect.
Die bisherigen Königlich preußischen Militär-Intendantur-Sekretäre Vogeler vom 10. Armee-Korps und
Pritschow vom 9. Armee-Korps sind zu Geheimen revidirenden Kalkulatoren bei dem Rechnungshofe des
Deutschen Reichs ernannt worden.
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.