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B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse nöthig ist.
a. Progymnasien.
I. Königreich Preußen.
Provinz Brandenburg.
Das Progymnasium zu Fürstenwalde (bher höhere
Bürgerschule, ebenda unter C. a. aa. I. 5.).
Provinz Schlesien.
Das Progymnasium zu Kreuzburg (bisher höhere
Bürgerschule, ebenda unter C. a. aa. 1. 18.).
Provinz Sachsen.
Das Progymnasium zu Neuhaldensleben.
II. Fürstenthum Neuß ältere Linie.
Die Gymnasial-Abtheilung der höheren Bürgerschule
zu Greiz.
h. Realschulen zweiter Ordnung.
l. Königreich Sachsen.
Die Lehr= und Erziehungs-Anstalt für Knaben zu
Dresden-Friedrichstadt (Nachtrags-Verzeichniß
vom 29. März 1876 — S. 191 — unter
C. a. II.).
Die Städtische Realschule zu Leisnig.
I Die Stadtische Realschule zu Pirna.
Stollberg.
II. Elsaß-Lothringen.
Die Realschule zu Barr (bisher provisorisch be-
rechtigt, Bekanntmachung vom 10. Oktober 1876
— S. 528 — unter Nr. 1.).
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c. Höhere Bürgerschulen, welche den Gymnasien in den entsprechenden Klassen
gleichgestellt sind.
Herzogthum Anhalt.
Die mit dem Gymnasium zu Zerbst verbundenen Realklassen (Verzeichniß vom 19. Januar 1876 — S. 41
— unter C. a. aa. VIII. 4.).
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungs-Prüfung gefordert wird.
a. Oeffentliche.
Höhere Bürgerschulen, welche nicht zu denjenigen unter B. c. gehören.
I. Königreich Preußen.
Provinz Brandenburg.
Die höhere Bürgerschule zu Strausberg.
Provinz Sachsen.
Die höhere Bürgerschule zu Eisleben.
Provinz Hessen-Nassau.
Die höhere Bürgerschule zu Oberlahnstein.
II. Großherzogthum Baden.
Das Realgymnasium zu Ettenheim.
III. Fürstenthum Neuß ältere Linie.
Die Real-Abtheilung der höheren Bürgerschule zu
Greiz.
bb. Andere Lehranstalten.
I. Königreich Preußen.
Frovinz Hessen-Nassau.
Die Städtische Handelsschule Frankfurt a. M.
- Gewerbeschule daselbst.
II. Königreich Bayern.
Die Städtische Handelsschule zu München.
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