Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877. (5)

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C. Ruchel zu Stralsund unter dem Namen „Lina“ das Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt. 
Dem bezeichneten Schiffe, für welches der Eigenthümer Stralsund zum Heimathshafen erwählt hat, ist am 
14. März d. J. vom Kaiserlichen General-Konsulate zu Antwerpen ein Flaggenattest ertheilt worden. 
  
                              7. Post= und Telegraphen-Wesen. 
Einheitlicher Packetporto -Tarif im Verkehr zwischen Deutschland und Dänemark. 
Vom 1. April d. J. ab tritt im Verkehr zwischen Deutschland und Dänemark ein einheitlicher 
Portotarif für Packete bis zum Gewichte von 5 Kilogramm in Wirksamkeit. Danach kostet ein 
frankirtes Packet bis zum Gewichte von 5 Kilogramm 80 Pfennig oder 72 Oere, Sperrgut die Hälfte 
mehr. Bei unfrankirten Packeten bis 5 Kilogramm tritt den vorstehenden Portosätzen ein Zuschlag von 
20 Pfennig oder 18 Oere hinzu. 
Berlin, den 23. März 1877. 
                           Der General-Postmeister. 
                                             Stephan. 
  
B                     eitritt fremder Länder zum Allgemeinen Postverein. 
Zum 1. April treten folgende britische Kolonien dem Allgemeinen Postverein bei: Ceylon, Straits 
Settlements (Singapore, Penang, Malakka), Labuan, Hongkong, Trinidad, britisch Guayana, die Bermudas- 
Inseln, Jamaica und Mauritius nebst Zubehör (Seychellen, Amiranten, Insel Rodriguez u. s. w.). Das 
Porto beträgt vom genannten Zeitpunkte ab für frankirte Briefe nach diesen Ländern 40 Pfennig und für 
unfrankirte Briefe 60 Pfennig für je 15 Gramm, für Postkarten 20 Pfennig, für Drucksachen, Waaren- 
proben und Geschäftspapiere 10 Pfennig für je 50 Gramm. Die Einschreibgebühr beträgt 20 Pfennig; 
für die Beschaffung eines Rückscheins tritt eine weitere Gebühr von 20 Pfennig hinzu. Denselben Portosätzen 
unterliegen, und zwar von jetzt ab, auch Briefsendungen aus Deutschland nach Mandalay (Birma), 
Kaschmir, Ladakh (Klein-Tübet), Kabul (Afghanistan) und nach den persischen Orten Teheran, Ispahan, 
Schiraz und Djulfa, sofern deren Beförderung über Bombay und durch Vermittelung der indischen Post- 
verwaltung erfolgt. Für die Sendungen nach den letztgenannten Orten, mit Ausnahme von Mandalay, 
besteht Frankirungszwang, wobei die Frankirung nur bis zur Ausgangsgrenze von britisch Indien stattfindet. 
Die Sendungen sind mit dem Vermerk: „über Brindisi und Bombay“ zu versehen. 
Berlin, den 24. März 1877. 
                          Der General-Postmeister. 
                                             Stephan. 
 
	        
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