Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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artige Bestimmungen nur, um für den Fall, daß der Gesetz- 
geber das in Frage stehende Gesetz erläßt, die Bedingungen 
dieser Gesetzgebung zu erleichtern, bezw. ihre spätere Aufhebung 
zu erschweren? Haben sie also demnach nur gewissermaßen for- 
malen, negativen Charakter? 
Ich bin der Ueberzeugung, daß dies nicht der Fall ist, und 
werde dies im folgenden näber ausführen. 
Nicht immer können die eingangs besprochenen Regeln über 
die Bedeutung der in Rede stehenden Verfassungsbestimmungen 
zur Anwendung gelangen. Wenigstens gehört es durchaus nicht 
zu den Seltenheiten, daß die betr. Anordnung die spätere gesetz- 
liche Regelung nicht erleichtert, weil diese auch ohne besondere 
Verfassungsbestimmung auf einfachem gesetzlichen Wege statt- 
finden könnte. Als Beispiel greife ich u. a. Art. 19 der preußi- 
schen Verfassung heraus, der ein die Zivilehe einführendes Gesetz 
in Aussicht stellt. Es unterliegt keinem Zweifel, daß auch, wenn 
Art. 19 nicht existiert hätte, die Einführung der Zivilehe eine 
Verfassungsänderung nicht involviert haben würde. Die Bedeutung 
von Art. 19 bliebe somit nach den bisherigen Ausführungen 
darauf beschränkt, daß, wenn einmal die Zivilehe eingeführt ist, 
ihre Aufhebung nur durch eine Verfassungsänderung in die Wege 
geleitet werden könnte. 
Nun ist man wohl zu der Frage berechtigt, ob dies denn 
wirklich der ganze und volle Sinn des Art. 19 ist. Die nächst- 
liegende Antwort hierauf ist jedenfalls die, daß der Gesetzgeber 
ein Gesetz betreffend die Einführung der Zivilehe versprochen 
hat. Aber diese Antwort löst wieder eine neue Frage aus, näm- 
lich: wer hat dieses Versprechen einzulösen, und wie hat er 
dies zu tun. Ein preußisches Gesetz kommt bekanntlich nur 
durch den übereinstimmenden Willen von drei Faktoren zustande. 
Wie steht es demnach mit der Einlösung des Versprechens, wenn 
diese Uebereinstimmung fehlt? Um den richtigen Ausweg zu 
finden, wird man sich klar zu machen haben, daß die drei Gesetz-
	        
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