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14. In demselben Paragraph erhält der erste Satz im Absatz V. folgende Fassung:
V. Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um die Bestellung von:
1) Einschreibsendungen (§. 16),
2) Postanweisungen (§. 17),
3) telegraphischen Postanweisungen (§. 18),
4) Ablieferungsscheinen (§. 32 Abs. I.),
5) l Post-Packetadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit Werthangabe (§. 32
Abs. I)
Es müssen diese Gegenstände vielmehr stets an den Adressaten oder dessen Bevollmächtigten selbst
bestellt werden.
15. In demselben Absatz kommt der zweite Satz: „Sind bei Postaufträgen mehrere Personen be-
zeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an den zuerst genannten Adressaten oder dessen Bevoll-
mächtigten“ in Wegfall.
16. Im §. 36, die „Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe u. s. w.“ betreffend, erhält
der Absatz V. folgende Fassung:
V. Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adressaten ungeachtet, durch Boten
der Postanstalt:
1. wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse, z. B. durch den Vermerk
„durch Eilboten“ ect. ausdrücklich ausgesprochen hat (§. 21);
2) wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Behändigungsschein (§. 35) bezw. auf die Vor-
zeigung von Postaufträgen (§§. 20 und 20 a.) ankommt; -
3) wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er außerhalb des Ortsbestell—
bezirkes der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb der nächsten drei Tage den zu bestellenden Gegen-
stand abholen läßt.
17. Hinter dem §. 41 tritt der folgende neue Paragraph hinzu:
§. 41a.
Nachlieferung von Zeitungen.
Bei verspätet erfolgender Bestellung auf Zeitungen ist, wenn von dem Bezieher die Nachlieferung der
für die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern einer Zeitung gewünscht wird, für das an die Zeitungs-
Verlags-Postanstalt wegen der Nachlieferung abzulassende besondere Bestellschreiben das tarifmäßige Franko
von 10 Pf. zu entrichten. Ebenso ist, wenn Bezieher von Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner
ihnen fehlender Nummern der Zeitung verlangen, für das dieserhalb an die Verlags-Postanstalt zu richtende
postamtliche Schreiben das Franko von 10 Pf. zu erlegen.
18. Im §. 42 den „Verkauf von Postwerthzeichen“ betreffend, tritt am Schlusse folgender neue
Absatz hinzu:
VI. Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den deutschen Reichsanzeiger und
andere öffentliche Blätter bekannt zu machenden Frist bei den Postanstalten zum Nennwerth gegen gültige
Postwerthzeichen umgetauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. Die Reichs-
Postverwaltung ist nicht verbunden, Postwerthzeichen baar einzulösen.
19. Im §. 43, die „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ betreffend, erhält der
Absatz VII. folgende Fassung:
VII. In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür monatlich eine Stundungsgebühr zu
erheben. Dieselbe beträgt 5 Pf. für jede Mark oder den überschießenden Theil einer Mark, mindestens
auerd30 Pf. Wenn in einem Monat Porto nicht zu stunden gewesen ist, so wird eine Gebühr nicht
erhoben.
Berlin W., den 13. April 1877.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Stephan.