Central-Glatt
Deutsche Reich.
Herausgegeben im
Reichskanzler-Amt.
Zu beziehen durch alle Postaustalten und Buchhandlungen. — Prännmerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark.
V. Jahrgang.
Berlin, Freitag, den 25. Mai 1877.
Nr. 21.
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Verbot der
ferneren Verbreitung der periodischen Druckschrift: „der
Glöckner im Exil“; — Verweisung von Ausländern aus
dem Reichsgebtttt Seite 277
!. Finanz-Wesen: Goldankäufe seitens der Reichsbank; —
Nachweisung der Einnahmen an Zöllen und gemeinschaft-
lichen Verbrauchssteuern, sowie anderer Einnahmen im
4. Marine und Schiffahrt: Abänderung des Verzeichnisses
der Strandämter, Strandvögte und der den Strandämtern
vorgesetzten Aussichtsbehörden; — Ertheilung eines Flaggen-
attestes 283
5. Eisenbahn-Wesen: Eröffnung der Bahnstrecken Königsberg
i. N. — Stettin und Sorgau — Friedland — Reichs-
Deutschen Reich für die Zeit vom 1. April 1877 bis zum greneae 287
Schlusse des Monats April 1877; — Statistik der deut- O"b .
schen Banknoten für Ende April 187 278 6. Kounsulat Wesene Ernennung ie. 287
3. Münz-Wesen: Uebersicht über die Ausprägung von Reichs- 7. Personal-Veränderungen 2c.: Ernennungen bei der Ad-
minenn 282 miralit: 288
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Bekanntmachung,
betreffend das Verbot der ferneren Verbreitung der in Bern unter dem Namen: „Der Glöckner
im Exil“ erscheinenden periodischen Druckschrift.
Nachdem durch die rechtskräftigen Urtheile des Königlich preußischen Stadtgerichts zu Berlin vom 23. Fe-
bruar und 14. März dieses Jahres gegen Heft II. und lll. (Jahrgang 1877) der in Bern unter dem Namen
„Der Glöckner im Exil“ erscheinenden periodischen Druckschrift Verurtheilungen auf Grund der §§. 41 und 42
bde Strafgesetzbuchs erfolgt sind, so wird auf Grund §. 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874
(Reichs-Gesetzblatt S. 65) die fernere Verbreitung dieser Druckschrift auf die Dauer von zwei Jahren hier-
durch verboten.
Berlin, den 24. Mai 1877.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
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