Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877. (5)

                              Central-Blatt 
                                        für das 
                             Deutsche Reich 
                              Herausgegeben                                                                                                                           im 
                                      Reichskanzler-Amt. 
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Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Prännumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
  
  
  
  
  
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V. Jahrgang. # Berlin, Freitag, den 19. Oktober 1877. U 922. 
Inhalk: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Mittheilung, lichen Verbrauchssteuern im Deutschen Reich für die Zeit 
betreffend Rinderpest; — Verweisung von Ausländern aus vom 1. April 1877 bis zum Schlusse des Monats Septem- 
dem Reichsgebiet.. .. . Seite 495 ber 1877; — Status der deutschen Notenbanken Ende 
2. Marine und Schiffahrt: Ertheilung von Flaggenattesten; September 1877; — Statistik der deutschen Banknoten für 
— Abänderung des Verzeichnisses der Kommissionen für die Ende September 1877; — Nachweisung der bis Ende 
Prüfung der Seesteuerleute 2c.; — Erscheinen des dritten September 1877 stattgehabten Ausführung des Gesetzes, be- 
Nachtrags zur amtlichen Liste der Schiffe der deutschen treffend die Ausgabe von Reichskassenschinen 499 
Kriegs= und Handels-Marie 496 5. Zoll= und Stener-Wesen: Uebersicht über Rübenzucker- 
3. Münz-Wesen: Uebersicht über die Ausprägung von Reichss steuer, sowie Zucker- Ein= und Ausfuhr im Monat September 
müngnen 4398 1877; — Befugnisse von Steuerämtern; — Berichtigung 506 
4. Finanz-Wesen: Goldankäufe seitens der Reichsbank; — 6. Konsulat-Wesen: Ernennung, Exequatur-Ertheilungen 
Nachweisung der Einnahmen an Zöllen und gemeinschaft- 508 
  
  
                          1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
                                          Bekanntmachung. 
Nachdem der Ausbruch der Rinderpest zu Geisenheim, Kreis Rüdesheim, in der preußischen Provinz 
Hessen-Nassau, amtlich festgestellt und ermittelt worden, daß die Einschleppung dorthin durch Viehstücke erfolgt 
ist, welche in Bischofsheim angekauft waren und aus einem auf dem Wege durch Süddeutschland dorthin 
gelangten Transporte aus Oesterreich-Ungarn stammten, ist auf Grund des §. 12 des Gesetzes vom 7. April 
1869 (Bundes-Gesetzblatt S. 105) der Königlich preußische Geheime Regierungs-Rath, Herr Beyer, zum 
Reichskommissar für Leitung und für Herstellung und Erhaltung der Einheit in den zur Unterdrückung der 
Seuche zu ergreifenden Maßregeln bestellt worden. « 
In Geisenheim hat die Seuche bisher 11 Gehöfte ergriffen; die infizirten Viehstände sind getödtet 
und die erforderlichen Maßregeln zur Tilgung des Ansteckungsstoffes ergriffen, auch ist der Ort selbst militärisch 
abgesperrt worden. 
Die Schlachtviehmärkte zu Köln, Frankfurt a.M., Mannheim, Mainz und Wiesbaden, auf welchen 
verdächtige Viehstücke aus Bischofsheim gestanden haben, sind für den Abtrieb gesperrt und werden desinfizirt. 
Zur Verhütung erneuter Einschleppungen der in der letzten Zeit über Galizien, Bukowina, 
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