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6) Die Normal-Alkoholometer-Skalen müssen in Viertel= oder in Zehntel-Prozente eingetheilt sein,
und die sämmtlichen durchgängig in Schwarz auszuführenden Theilstriche müssen sich mindestens über ⅜ des
Umfanges der Spindel erstrecken und bis zu dem einen Rande des Papiers ausgezogen sein.
7) Normal-Alkoholometer-Skalen können nur dann als solche geprüft und beglaubigt werden, wenn
sie nicht mehr als 40 Volumen-Prozente umfassen.
8) Die Intervallgröße von 011 Prozent darf bei Normal-Alkoholometern im Interesse der sicheren
Einhaltung der Fehlergrenze bei der Eichung und der Zuverlässigkeit bei der Anwendung nicht unter
folgende Grenzwerthe hinabgehen:
für Prozentangaben zwischen 100 und 40 nicht unter 0,z Millimeter,
- 2 unter 40 - - 0,5 *
9) Bei Instrumenten, welche die Beglaubigung als Kontrol-Normal-Alkoholometer (siehe Nr. 6 Al. 1
des Erlasses vom 21. April 1871, Zirkular Nr. 6) erlangen sollen, darf die Intervallgröße von 0,1 Prozent
nicht unter folgende Grenzwerthe hinabgehen:
für Prozentangaben zwischen 100 und 40 nicht unter 0, Millimeter,
- - unter 40 - = 100 -
Das mit einem Kontrol-Normal-Alkoholometer verbundene Thermometer kann die Bezeichnung und
Genauigkeit eines gewöhnlichen Normal-Thermometers (Gebrauchsnormals) haben.
Erster Nachtrag
zu dem Erlasse vom 19. März 1872, betreffend die Eichung und Stempelung von Meßapparaten
für Flüssigkeiten.
Zu §. 2.
Betreffend die nähere Beschaffenheit der Meßeinrichtungen.
An Stelle der bisherigen Bestimmungen unter 3 und 4 treten die folgenden:
3) Die Eintheilungen der Meßapparate für Flüssigkeiten dürfen sich vom Liter abwärts bis zu
O,01 Liter erstrecken, aber nur entweder die Dezimaltheilung oder die Halbirungstheilung in den nach §. 5
der Eichordnung zulässigen Maaßabstufungen, keinesfalls aber irgend eine Gewichtsangabe enthalten.
Die Eintheilungen können in jeder dieser beiden Reihen zwischen obigen Grenzen sämmtliche oder
nur einen Theil der eichordnungsmäßigen Abstufungen enthalten, aber in der Reihenfolge dieser Abstufungen
darf keine Lücke gelassen sein.
b In Betreff der anzuwendenden Bezeichnungen sind die Bestimmungen des 8. 6 der Eichordnung
maßgebend.
g Die Angabe der Maaßgröße von ½ und von 0/# Liter ist nur an solchen Stellen oder bei der
Einrichtung mit kommunizirender Röhre nur in der Höhe von solchen Stellen der Gefäßwand zulässig, an
welchen der äußere Durchmesser des Maaßgefäßes, dessen horizentaler Querschnitt nahe kreisförmig voraus-
gesetzt wird, nicht über 65 Millimeter beträgt.
Die Ablesungsmarken für die noch kleineren Maaßgrößen bis zu 0,01 Liter abwärts dürfen nur an
solchen Stellen oder in der Höhe von solchen Stellen der Gefäßwände angebracht sein, an welchen der äußere
Durchmesser des Gefäßes folgende Werthe nicht überschreitet:
für die Maaßgrößen von Oos 1 und von /1161. 45 mm
= z - = 0,02 = = -= ½22222 30 =
23 2 -= O0oo 20
Der Durchmesser einer die Ablesungsmarken enthaltenden kommunizirenden Glasröhre (§F. 1, 1.b.)
darf nicht größer als 15, nicht kleiner als 10 Millimeter sein.
4) Die Glaswand eines Gefäßes (§5. 1, 1.a.), an welcher die Eintheilungsmarken angebracht sind,
oder die Glaswand einer kommunizirenden Nöhre (§. 1, 1.b.), welche die Ablesungsmarken für den innerhalb
eines Gefäßes von undurchsichtigen Wänden stattfindenden Flüssigkeitsstand enthält, darf in der lothrechten