Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877. (5)

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Richtung nur soweit freigelassen werden, als sich die zur Eichung vorgelegte Reihe von Eintheilungen erstreckt. 
Höchstens 6 Millimeter über der obersten und 3 Millimeter unter der untersten dieser Eintheilungsmarken 
muß die Fortsetzung der die Eintheilungen enthaltenen Glasfläche durch undurchsichtige Wandflächen verdeckt 
werden, welche entweder untrennbar mit dem Maaßkörper selbst oder mit den ihn unmschließenden Metall- 
theilen, deren Zusammengehörigkeit mit dem Maaßkörper durch Stempelung nach §. 2 Al. 4, und §F. 5 zu 
sichern ist, verbunden sein müssen, oder deren. Verbindung mit jenen Theilen selbst durch Stempelung ge- 
sichert werden kann. 
                                             Zu §. 5. 
                                Betreffend die Stempelung. 
Bei Meßapparaten von der in diesem Nachtrage zu §. 2 unter 4 behandelten Einrichtung ist noch 
je ein Stempel dicht an den unteren und oberen NRand der in diesem Nachtrage vorgeschriebenen Begrenzungs- 
wände oder Blendungen der die Eintheilungen enthaltenden freien Glasfläche zu setzen. 
Berlin, den 6. Oktober 1877. 
                      Kaiserliche Normal-Eichungs-Kommission. 
                                          Foerster. 
  
                                7. Eisenbahn-Wesen. 
                                    Bekanntmachung, 
betreffend Abänderung der Bestimmung des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands über die Beförderung gemahlener Holzkohle. 
Durch Beschluß des Bundesraths vom 15. November d. J. ist die laut Bekanntmachung rom 6. April 
1876 (Central-Blatt für das Deutsche Reich pro 1876 Seite 223) am 1. Juni 1876 in Kraft getretene 
Vorschrift im §. 48 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874 (Central- 
Blatt für das Deutsche Reich pro 1874 Seite 179) sub II. A. 20: 
„Gemahlene Holzkohle“, 
sowie zu Nr. 20: 
„Gemahlene Holzkohle wird nur in luftdicht verschlossenen Behältern aus starkem Eisenblech zum 
Transport zugelassen“ 
aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt worden: sub II. A. 20: 
„Frisch geglühte Holzkohle in gemahlenem oder körnigem Zustande“, 
und zu Nr. 20;: 
„Frisch geglühte Holzkohle in gemahlenem oder körnigem Zustande wird zum Transport nur zuge- 
lassen entweder in luftdicht verschlossenen Behältern aus starkem Eisenblech oder in luftdichten, 
aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, gefirnißten Pappdeckels gefertigten Fässern (soge- 
nannten amerikanischen Fässern), deren beide Enden mit eisernen Reifen versehen, deren Boden- 
stücke aus starkem abgedrehten Holze mittelst eiserner Holzschrauben an die eisernen Reife geschraubt 
und deren Fugen mit Papier= oder Leinewand-Streifen sorgfältig verklebt sind. 
Wird gemahlene oder körnige Holzkohle zum Transport aufgegeben, so muß aus dem Fracht- 
briese zu ersehen sein, ob sie sich im frisch geglühten Zustande befindet oder nicht. Fehlt im 
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