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in Ermangelung eines geeigneten Ersatzes, das Schiff ohne Schiffer und Steuermann seine Reise
fortsetzen oder seine Rückreise antreten müßte.
Ueber die getroffene Verfügung ist dem Schiffer oder Steuermann zu seiner Legitimation
eine Bescheinigung zu ertheilen.
4. In den Fällen, wo bei den Konsulaten nach §. 28 eine Beschwerde gegen das Urtheil eines
Seeamts eingelegt oder gerechtfertigt, oder wo dem Schiffer oder Steuermann die Frist zur Recht-
fertigung der Beschwerde verlängert worden ist, sind die bezüglichen Schriftstücke ohne Verzug
an das Auswärtige Amt einzureichen.
Berlin, den 23. November 1877.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Bülow.
9. Kon sulat-Wesen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs den Kaufmann William Har-
ling in Wiborg zum Konsul des Deutschen Reichs zu ernennen geruht.
Der Kaiserliche Konsul Georg Wentzel zu Björneborg hat
den Rathmann F. W. Nidderstad in Raumo, und
der Kaiserliche Konsul Bartels zu Helsingfors
den Direktor der Tammerfors-Leinen-Manufaktur G. Ledebur in Tammerfors
zum Konsular-Agenten bestellt.
10. Handels= und Gewerbe-Wesen.
In Folge einer zwischen der Kaiserlich deutschen und der Kaiserlich und Königlich österreichisch-ungarischen
Regierung getroffenen Verständigung bleibt der zwischen dem Zollverein und Oesterreich geschlossene Handels-
und Zollvertrag vom 9. März 1868 bis zum Ende Juni 1878 in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 1877.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.