Full text : Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

III.  Teil.  Verfassungsurkunde.  Artikel  62.  129

[In  dem  Falle  jedoch,  wenn  ein  Standesherr  durch
Minderjährigkeit,  oder  Curatel  abgehalten  wird,  tritt
der  Agnat,  welcher  die  Vormundschaft,  oder  Curatel
führt,  an  dessen  Stelle,  vorausgesetzt,  daß  derselbe  in
jeder  Hinsicht  als  gehörig  qualificirt  erscheint.  Auch
soll  ein  Standesherr  in  solchen  Fällen,  wo  er  durch
Gründe,  welche  auch  in  der  zweyten  Kammer  ent—
schuldigen,  verhindert  wäre,  wenn  die  erste  Kammer
diese  Gründe  für  zulänglich  erkennt,  das  Recht  haben,
sich  durch  den  nächsten  Agnaten,  wenn  dieser  gehörig
qualificirt  ist,  für  diesen  Landtag  vertreten  zu  lassen.

Dieses  Recht  steht,  unter  denselben  Bedingungen,
auch  dem  Senior  der  Familie  der  Freyherrn  von
Riedesel  zu.

Nie  darf  aber  ein  solcher  Stellvertreter  nach  In—
structionen  handeln,  und  nie,  eben  so  wenig,  wie  ein
aus  eigenem  Recht  Berechtigter,  mehrere  Stimmen  führen.

Artikel  62.

In  beiden  Kammern  haben  die  Mitglieder  des  Geheimen
  Staats-Ministeriums  und  die  ernannten  Landtags-Kommissarien
  freien  Zutritt  ohne  Stimmrecht.!

1  Vgl.  folgende  ergänzende  Bestimmung  des  Gesetzes,  die
landständische  Geschäftsordnung  betreffend,  vom  17.  Juni  1874
(RBl.  S.  423):

„Artikel  43.“

Die  Mitglieder  der  Ministerien  und  die  ernannten  Landtagscommissäre
  können  den  Berathungen  der  Kammern  beiwohnen,
sich  von  anderen  Beamten  begleiten  lassen  und  nehmen  besondere
Sitze  in  der  Versammlung  ein.  Sie  können  während  der  Berathung
  zu  jeder  Zeit,  jedoch  ohne  Unterbrechung  eines  anderen
Redners,  das  Wort  verlangen  und  sind  berechtigt,  geschriebene
Reden  abzulesen.

Nimmt  ein  Vertreter  der  Regierung  nach  dem  Schlusse  der
Discussion  das  Wort,  so  gilt  diese  auf's  Neue  für  eröffnet.

Handausgabe  hess.  Gesetze:  W.  van  Calker,  Verfassungsgesetze.  9