III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 67. 131
Die Ueberschreitung dieser Befugniß ist eben so zu
betrachten, wie eine willkührliche Vereinigung.1
Artikel 67.2
Ohne Zustimmung der Stände kann keine directe
oder indirecte Auflage ausgeschrieben oder erhoben
werden.
1 Vgl. über die grundsätzliche Bedeutung des Art. 66 oben
S. 74 und Art. 57 der Wiener Schlußakte vom 15. Mai 1820.
— Art. 66 ist das natürliche Correlat des in Art. 4 HV. zum
Ausdruck kommenden „monarchischen Princips“. Vgl. im Gegensatz
hierzu über das Princip der „Volkssouveränität“ und dessen
Consequenzen: Hilty, das Referendum im schweizerischen Staatsrecht;
Archiv f. öffentl. Recht B. II, S. 167 ff.; insbes. S. 203.
2 Uber die grundsätzliche Bedeutung des ständ. Budgetrechts
vgl. oben S. 76f. Bezüglich der Entstehung des Art. 67 vgl. das
Verfassungs-Edikt vom 18. März 1820 Art. 15 u. 16 (RBl. S. 101)
und die einschlägigen Kammerverhandlungen, insbesondere LV. II.
1820, B. 2 H. 5, Beil. 101 S. 24 ff.; H. 6 S. 35 u. 41 ff. —
Bezüglich des ersten Finanzgesetzentwurfes vgl. LV. II. 1820,
B. 1 H. 3 S. 79 Z. III. — Das Finanzgesetz ist nach Maßgabe
des Art. 67, wie oben näher ausgeführt wurde, nur ein „Auf
lagengesetz“ oder ein „Steuergesetz“, d. h., es bezieht sich zunächst
nur auf die Steuer-Einnahmen, nicht aber auf die sonstigen Einnahmen
und vor allem nicht auf die Ausgaben des Staats.
Gleichwohl hat sich in Hessen schon frühzeitig die Praxis herausgebildet,
daß die Mitwirkung der Stände bei der Aufstellung der
Budgets nicht auf die Bewilligung der Steuereinnahmen beschränkt
werde. (Vgl. z. B. LV. II. 1821, B. 1 H. 11 S. 122f.
über die Einstellung der Kosten und des Ertrags der Münzanstalt
in dem Hauptvoranschlag.) Auch läßt sich konstatieren, daß schon
bei den Landtagsverhandlungen des Jahres 1821 ohne Widerspruch
der Regierung seitens der Volksvertretung das Recht der
Ausgabe-Initiative in Anspruch genommen wurde. (Vgl.
LV. II. 1821, B. 1 H. 11 S. 83: Anläßlich der Beratung über
den Antrag Heyer, die Verbesserung der Universität Gießen betr.,
beantragte der Abg. Balser die Bewilligung eines jährl. Beitrags
zur Verbesserung der Landes-Universität und führte hierzu aus:
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