Full text : Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

III.  Teil.  Verfassungsurkunde.  Artikel  67.  131

Die  Ueberschreitung  dieser  Befugniß  ist  eben  so  zu
betrachten,  wie  eine  willkührliche  Vereinigung.1

Artikel  67.2

Ohne  Zustimmung  der  Stände  kann  keine  directe
oder  indirecte  Auflage  ausgeschrieben  oder  erhoben
werden.

1  Vgl.  über  die  grundsätzliche  Bedeutung  des  Art.  66  oben
S.  74  und  Art.  57  der  Wiener  Schlußakte  vom  15.  Mai  1820.
—  Art.  66  ist  das  natürliche  Correlat  des  in  Art.  4  HV.  zum
Ausdruck  kommenden  „monarchischen  Princips“.  Vgl.  im  Gegensatz
  hierzu  über  das  Princip  der  „Volkssouveränität“  und  dessen
Consequenzen:  Hilty,  das  Referendum  im  schweizerischen  Staatsrecht;
  Archiv  f.  öffentl.  Recht  B.  II,  S.  167  ff.;  insbes.  S.  203.

2  Uber  die  grundsätzliche  Bedeutung  des  ständ.  Budgetrechts
vgl.  oben  S.  76f.  Bezüglich  der  Entstehung  des  Art.  67  vgl.  das
Verfassungs-Edikt  vom  18.  März  1820  Art.  15  u.  16  (RBl.  S.  101)
und  die  einschlägigen  Kammerverhandlungen,  insbesondere  LV.  II.
1820,  B.  2  H.  5,  Beil.  101  S.  24  ff.;  H.  6  S.  35  u.  41  ff.  —
Bezüglich  des  ersten  Finanzgesetzentwurfes  vgl.  LV.  II.  1820,
B.  1  H.  3  S.  79  Z.  III.  —  Das  Finanzgesetz  ist  nach  Maßgabe
des  Art.  67,  wie  oben  näher  ausgeführt  wurde,  nur  ein  „Auf
lagengesetz“  oder  ein  „Steuergesetz“,  d.  h.,  es  bezieht  sich  zunächst
nur  auf  die  Steuer-Einnahmen,  nicht  aber  auf  die  sonstigen  Einnahmen
  und  vor  allem  nicht  auf  die  Ausgaben  des  Staats.
Gleichwohl  hat  sich  in  Hessen  schon  frühzeitig  die  Praxis  herausgebildet,
  daß  die  Mitwirkung  der  Stände  bei  der  Aufstellung  der
Budgets  nicht  auf  die  Bewilligung  der  Steuereinnahmen  beschränkt
  werde.  (Vgl.  z.  B.  LV.  II.  1821,  B.  1  H.  11  S.  122f.
über  die  Einstellung  der  Kosten  und  des  Ertrags  der  Münzanstalt
in  dem  Hauptvoranschlag.)  Auch  läßt  sich  konstatieren,  daß  schon
bei  den  Landtagsverhandlungen  des  Jahres  1821  ohne  Widerspruch
  der  Regierung  seitens  der  Volksvertretung  das  Recht  der
Ausgabe-Initiative  in  Anspruch  genommen  wurde.  (Vgl.
LV.  II.  1821,  B.  1  H.  11  S.  83:  Anläßlich  der  Beratung  über
den  Antrag  Heyer,  die  Verbesserung  der  Universität  Gießen  betr.,
beantragte  der  Abg.  Balser  die  Bewilligung  eines  jährl.  Beitrags
zur  Verbesserung  der  Landes-Universität  und  führte  hierzu  aus:

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