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IV Die im §. 10 Abs. II ausgesprochene Befugniß der Postanstalten tritt auch in solchen Fällen
ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben
und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen oder Zündspiegel enthalten.
8. 12.
Postkarten.
I Auf der Vorderseite der Postkarte darf außer der Aufschrift (s. 5) nur Name und Wohnort des
Absenders enthalten sein. Die Rückseite kann zu schriftlichen Mittheilungen benutzt werden. Die Ausschrift
und die Mittheilungen können mit Tinte, Bleifeder oder farbigem Stifte geschrieben werden; nur muß die
Schrift haften und deutlich sein.
II Postkarten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung oder einer sonst strafbaren Handlung
sich ergiebt, ferner Postkarten, welche nach Beseitigung der ursprünglichen Aufschrift oder der auf der Rück-
seite zuerst gemachten schriftlichen Mittheilungen mit anderweiter Aufschrift, bez. mit neuen Mittheilungen
versehen zur Post geliefert werden, ebenso Postkarten mit Beklebung, z. B. mit aufgeklebten Photographien,
sind von der Postbeförderung ausgeschlossen.
III. Die Postkarten können auch gegen ermäßigtes Porto (§. 13) als Formulare zu Drucksachen be-
nutzt werden; in diesem Falle müssen die Mittheilungen auf der Rückseite der Postkarte durch Druck oder sonst
auf mechanischem Wege hergestellt sein; sie dürfen keine weitergehenden schriftlichen Einschaltungen oder Zu-
sätze enthalten, als nach §. 13 bei Drucksachen gestattet sind. Die Anfügung von Waarenproben zu Post-
karten ist unzulässig.
IV Zu den Postkarten mit Antwort werden besonders dazu eingerichtete Formulare verwendet, von
denen die zweite Hälfte zur Antwort dient.
V Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Antwort ist auch für die Antwort das
Porto vorauszubezahlen. Unfrankirte oder unzureichend frankirte Postkarten werden nicht befördert.
VI Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für jede Postkarte. Für Post-
karten mit Antwort werden 10 Pf. erhoben. Bei der Verwendung von Postkarten als Formulare zu
Drucksachen beträgt das Porto 3 Pf.
VII Formulare zu Postkarten können durch alle Postanstalten bezogen werden.
VIII Ungestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück ver-
abfolgt. Für gestempelte Formulare zu Postkarten wird nur der Betrag des Stempels erhoben.
IX Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe und Stärke des Papiers
mit den von der Post gelieferten übereinstimmen, auch auf der Vorderseite mit der gedruckten oder geschriebenen
Ueberschrift „Postkarte“ versehen sein, dürfen aber nicht das Reichswappen tragen.
8. 13.
1 Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden: alle durch Buch-
druck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie und Photographie vervielfältigten
geenstznder welche nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost
geeignet sind.
II Die Sendungen können entweder unter der Aufschrift bestimmter Empfänger, oder als außer-
cewöhnliche Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, deren Vertrieb die Post besorgt, zur Einlieferung
gelangen. »
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bis IX, für die Einlieferung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen die unter X bis XIII gegebenen
Vorschriften.
a) Bei der Einlieferung unter der Aufschrift bestimmter Empfänger.
IV Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuzband, oder
umschnürt, oder in einen offenen Umschlag gelegt, oder aber dergestalt einfach zusammengefaltet eingeliefert
werden, daß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Drucksachen sind auch in Form von Postkarten
zulässig (s. 12 Absatz III). Unter Band (Verschnürung) können auch Bücher, gleichviel ob gebunden,
gefalzt oder geheftet, versandt werden. Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift
md die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet
eicht erkannt werden kann.
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