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merkung: „Rückschein“ in der Aufschrift ausgedrückt sein; auch muß der Absender sich namhaft machen oder
angeben, an wen der Rückschein abzuliefern ist. Für die Beschaffung des Rückscheins ist eine weitere Gebühr
von 20 Pf. vom Absender im voraus zu entrichten.
V Eine Werthangabe ist bei Einschreibsendungen nicht zulässig.
S. 16.
Postanweisungen.
1 Die Postverwaltung übermittelt im Wege der Postanweisung Geldbeträge bis zu vierhundert
Mark einschließlich.
II Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung:
bis 100 Mrk 20 Pf.
über 100 bis 200 Mark. .. . 30 =
= 200 = 40 00 40 =
III Formulare zu Postanweisungen können durch alle Postanstalten bezogen werden.
IV Für die mit Freimarken beklebten Formulare wird nur der Betrag der Freimarken erhoben.
Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück verkauft.
V Die Angabe des Geldbetrages auf der Postanweisung hat in der Reichswährung zu erfolgen.
Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.
VI Der der Postanweisung angefügte Abschnitt kann vom Absender zu schriftlichen Mittheilungen
jeder Art benutzt werden.
VII Ueber den eingezahlten Betrag wird ein Einlieferungsschein ertheilt.
VIII. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Empfänger die auf der
Postanweisung befindliche Quittung vollzogen hat, gegen Rückgabe der Postanweisung. Der der Postanwei-
sung angefügte Abschnitt kann von dem Empfänger zurückbehalten werden.
Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimmungsorte muß, sofern der Be-
trag nicht durch den bestellenden Boten überbracht wird, spätestens innerhalb 7 Tage, vom Tage der Aus-
händigung der Postanweisung an den Empfänger gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung des
Geldes an den Aufgeber eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht zu ermitteln ist, das für unbestellbare Sen-
dungen vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung gebracht. ’
Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht
zur Versügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist.
XI Wenn dem Empfänger eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so hat derselbe der Post-
anstalt am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig Mittheilung zu machen. Von dieser Postanstalt
wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der vom Empfänger als verloren angegebenen Anweisung die Zahlung
bis auf weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Empfängers, durch Vermittelung des Absenders bei der Auf-
gabe-Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden Doppels der fraglichen Postanweisung
behufs Erhebung des eingezahlten Betrages zu erwirken. Bei der Einlieferung des Doppels muß der bei der
Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte Einlieferungsschein von dem Aufgeber vorgelegt
werden. Die Uebersendung des Doppels von dem Aufgabe= nach dem Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei.
8. 17.
Telegraphische Postanweisungen.
1 Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders durch die Post-
anstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Postanstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung über-
wiesen werden, wenn sowohl am Aufgabe= als auch am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehr die-
nende Telegraphenanstalt sich befindet.
Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegramms,
mittels dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Wünscht der Absender durch
dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß
er diese der Postanstalt am Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit
aufnimmt.
III Der Aufgeber hat zu entrichten:
à) die Postanweisungsgebühr,