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gabeorte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe auf Grund der Begleitadresse ermittelt
werden kann, zur näheren Bezeichnung des Empfängers zu veranlassen.
III Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden, ohne Verzug nach
dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern
nach dem Ermessen der Postanstalt des Bestimmungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das
Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerun
des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen. ·
IV In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder eintretendenfalls, daß und
weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe bz. auf der Begleitadresse zu vermerken.
V Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur
ein bezüglich derjenigen Briefe, welche von einer mit dem Empfänger gleichnamigen Person irrthümlich
geöffnet wurden, und bezüglich der im Absatz J unter 6 bezeichneten Briefe. Bei irrthümlicher Eröffnung
von Briefen durch gleichnamige Personen ist übrigens, sofern dies möglich ist, eine von diesen Personen
selbst unter Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes niedergeschriebene bezügliche Bemerkung bei-
ubringen.
P VI Wenn Atbsender gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete im Falle der Unbestellbarkeit derselben
die sofortige Rücksendung vermieden zu sehen wünschen, so ist seitens der Absender auf der Vorderseite der
Begleitadresse in hervortretender Weise der Vermerk: „Wenn unbestellbar, Nachricht“ niederzuschreiben, sowie
Name und Wohnung anzugeben. Der Vermerk kann auch mittels Stempelabdrucks oder durch Typendruck
hergestellt werden. Bleibt ein solches Packet demnächst am Bestimmungsorte unbestellbar, so muß die Post-
anstalt des Bestimmungsorts bei dem Absender anfragen, ob das Packet zurückgeschickt oder an eine andere
Person, sei es an demselben oder an einem anderen Orte des Deutschen Reichs, ausgehändigt werden soll.
Für die Benachrichtigung wird das einfache Briefporto in Ansatz gebracht. Die Antwort muß an die rück-
fragende Postanstalt frankirt abgeschickt werden und eine klare Bestimmung über das Packet enthalten. Die
Bezeichnung mehrerer Personen, welchen das Packet der Reihe nach zuzuführen sei, ist nicht gestattet. Geht
bei der Postanstalt innerhalb 10 Tage nach Absendung ihrer Anfrage eine Antwort nicht ein, so wird das
Packet nach dem Aufgabeorte zurückgeschickt. Ist das Packet auch dem zweiten Empfänger gegenüber un-
bestellbar, so kann, wenn der Absender ein bezügliches Verlangen ausgesprochen hat, vor der Rücksendung
noch einmal in derselben Weise die anderweite Bestimmung des Absenders durch die Postanstalt eingeholt
werden. Sollte alsdann die Bestellung an den dritten Empfänger ebenfalls nicht stattfinden können, so
muß die Rücksendung eintreten.
VII Für zurückzusendende Packete, Briefe mit Werthangabe und Briefe mit Postnachnahme ist das
Porto bz. auch die Versicherungsgebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten; der Porto-
zuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein
neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags= und Postnachnahme-Gebühren werden
bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt.
8. 40.
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte.
1 Die nach Maßgabe des §. 39 unbestellbaren und deshalb nach dem Abgangsorte zurückgehenden
Sendungen werden an den Absender zurückgegeben.
II Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung an den ermittelten Ab-
sender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung an den Empfänger gegebenen
Vorschriften verfahren. Der über eine Sendung dem Absender ertheilte Einlieferungsschein muß bei der
Wiederaushändigung der Sendung zurückgegeben werden.
III Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung
an die vorgesetzte Ober-Postdirektion eingesandt, welche dieselbe mittels Stempels als unbestellbar zu bezeichnen
und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung
strenger Verschwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und von
dem Orte, müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Die Sendung wird hiernächst mittels
Siegelmarke oder Dienstsiegels, welche eine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen.
IV Wenn der Absender ermittelt wird, derselbe aber die Annahme verweigert, oder innerhalb
14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung die