Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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gabeorte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe auf Grund der Begleitadresse ermittelt 
werden kann, zur näheren Bezeichnung des Empfängers zu veranlassen. 
III Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden, ohne Verzug nach 
dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern 
nach dem Ermessen der Postanstalt des Bestimmungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das 
Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerun 
des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen. · 
IV In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder eintretendenfalls, daß und 
weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe bz. auf der Begleitadresse zu vermerken. 
V Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur 
ein bezüglich derjenigen Briefe, welche von einer mit dem Empfänger gleichnamigen Person irrthümlich 
geöffnet wurden, und bezüglich der im Absatz J unter 6 bezeichneten Briefe. Bei irrthümlicher Eröffnung 
von Briefen durch gleichnamige Personen ist übrigens, sofern dies möglich ist, eine von diesen Personen 
selbst unter Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes niedergeschriebene bezügliche Bemerkung bei- 
ubringen. 
P VI Wenn Atbsender gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete im Falle der Unbestellbarkeit derselben 
die sofortige Rücksendung vermieden zu sehen wünschen, so ist seitens der Absender auf der Vorderseite der 
Begleitadresse in hervortretender Weise der Vermerk: „Wenn unbestellbar, Nachricht“ niederzuschreiben, sowie 
Name und Wohnung anzugeben. Der Vermerk kann auch mittels Stempelabdrucks oder durch Typendruck 
hergestellt werden. Bleibt ein solches Packet demnächst am Bestimmungsorte unbestellbar, so muß die Post- 
anstalt des Bestimmungsorts bei dem Absender anfragen, ob das Packet zurückgeschickt oder an eine andere 
Person, sei es an demselben oder an einem anderen Orte des Deutschen Reichs, ausgehändigt werden soll. 
Für die Benachrichtigung wird das einfache Briefporto in Ansatz gebracht. Die Antwort muß an die rück- 
fragende Postanstalt frankirt abgeschickt werden und eine klare Bestimmung über das Packet enthalten. Die 
Bezeichnung mehrerer Personen, welchen das Packet der Reihe nach zuzuführen sei, ist nicht gestattet. Geht 
bei der Postanstalt innerhalb 10 Tage nach Absendung ihrer Anfrage eine Antwort nicht ein, so wird das 
Packet nach dem Aufgabeorte zurückgeschickt. Ist das Packet auch dem zweiten Empfänger gegenüber un- 
bestellbar, so kann, wenn der Absender ein bezügliches Verlangen ausgesprochen hat, vor der Rücksendung 
noch einmal in derselben Weise die anderweite Bestimmung des Absenders durch die Postanstalt eingeholt 
werden. Sollte alsdann die Bestellung an den dritten Empfänger ebenfalls nicht stattfinden können, so 
muß die Rücksendung eintreten. 
VII Für zurückzusendende Packete, Briefe mit Werthangabe und Briefe mit Postnachnahme ist das 
Porto bz. auch die Versicherungsgebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten; der Porto- 
zuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein 
neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags= und Postnachnahme-Gebühren werden 
bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. 
8. 40. 
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte. 
1 Die nach Maßgabe des §. 39 unbestellbaren und deshalb nach dem Abgangsorte zurückgehenden 
Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. 
II Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung an den ermittelten Ab- 
sender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung an den Empfänger gegebenen 
Vorschriften verfahren. Der über eine Sendung dem Absender ertheilte Einlieferungsschein muß bei der 
Wiederaushändigung der Sendung zurückgegeben werden. 
III Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung 
an die vorgesetzte Ober-Postdirektion eingesandt, welche dieselbe mittels Stempels als unbestellbar zu bezeichnen 
und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung 
strenger Verschwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und von 
dem Orte, müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Die Sendung wird hiernächst mittels 
Siegelmarke oder Dienstsiegels, welche eine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen. 
IV Wenn der Absender ermittelt wird, derselbe aber die Annahme verweigert, oder innerhalb 
14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung die
	        
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