Central-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichskanzler-Amt.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark.
VII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 4. April 1879. Nr. 14
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Verbot 4. Zoll= und Steuer-Wesen: Umwandlung zweier Neben-
ausländischer Druckschriften; — Ausweisung von Aus- . zollämter; — Befugnisse von Steuerstellen 251
2.Münz-und Bankwesen Übersicht über die Ausprägung ländern aus dem Reichsgebiet Seite 245 5. Eisenbahn-Wesen Eröffnung der Haltestelle Saaraltdorf
von Reichsgoldmünzen; — Goldankäufe der Reichsbank für den Personenverkehr 252
250 6. Konsulat-Wesen: Ernennungen; — Erequatur-Ertheilung
252
3. Finanz-Wesen: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe
von Schatzanweisungen im Betrage von 20 000000 M 251
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Nachdem durch die Bekanntmachung der Königlich preußischen Regierung zu Wiesbaden vom 24. Februar
d. J. (Reichsanzeiger Nr. 50) die Nr. 2 des 2. Jahrgangs der in Reichenberg in Böhmen erscheinenden periodischen
Druckschrift „Sozial-politische Rundschau“ verboten worden ist, wird auf Grund des §. 12 des Gesetzes gegen
die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die fernere Verbreitung des
Blattes „Sozial-politische Rundschau“ im Reichsgebiete hierdurch verboten.
Berlin, den 26. März 1879.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
Nachdem durch die Bekanntmachungen des Königlich preußischen Polizei-Präsidiums zu Berlin vom 6. und
13. Februar d. J. (Reichsanzeiger Nr. 34 und 40) die vom 28. Dezember 1878 datirte Probenummer,
sowie die demnächst erschienenen Nummern 1 bis 10 der in Chur herausgegebenen periodischen Druckschrift
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