Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

5. Heimath-Wesen. 
Der Erstattungsanspruch des vorläufig unterstützenden Armenverbandes wird dadurch 
nicht ausgeschlossen, daß der Armenverband die Verpflegung und ärztliche Behandlung 
des zu Unterstützenden erst nach dem Beginn der Kur übernommen hat. 
Der in Landsberg unterstützungsberechtigte Kellner S. ist vom 10. Januar bis 25. März 1878 in 
der Charité zu Berlin ärztlich behandelt worden. Mit der Klage auf Ersatz der Kurkosten hatte das Bezirks- 
Verwaltungsgericht Frankfurt a./O. den Ortsarmenverband Berlin unter anderem auch deshalb abgewiesen, 
weil S. auf eigne Veranlassung in die Charité ausgenommen worden sei und ratenweise Zahlung der Kosten 
versprochen habe. Die Berufung des Klägers stützte sich auf §. 7 des Regulativs vom 7. September 1870, 
wonach die Charité wegen der Kurkosten sich direkt an die betreffende Gemeinde halten kann und führte aus, 
daß das Versprechen der ratenweisen Zahlung nicht dem Kläger, sondern der Charité gegenüber abgegeben 
sei, diese aber sich nicht an den Verpflegten verweisen zu lassen brauche, vielmehr auf Grund des allegirten 
8. 7 sich an diejenige Kommune halte, welcher der Verpflegte angehöre. 
Das Bundesamt hat unter Abänderung des ersten Erkenntnisses den Verklagten verurtheilt. 
In den Gründen des betreffenden Erkenntnisses vom 5. April 1879 heißt es wie folgt: 
Daß der Kellner S. am 10. Januar 1878 krank war und der ärztlichen Pflege bedurfte, 
hat Verklagter nicht bestritten. Durch die amtliche Auskunft der Charitédirektion vom 
12. September 1878 ist ferner erwiesen, daß S. bei der Aufnahme in die Charité ohne 
Geldmittel war und behufs seiner Kur die Armenpflege in Anspruch genommen hat. Der 
Ortsarmenverband Berlin war daher nach §. 28 des Unterstützungswohnsitzgesetzes ver- 
pflichtet, dem S. vorläufige Unterstützung zu gewähren. Er ist dieser Verpflichtung durch 
die Verpflegung des S. in der Charité nachgekommen. Daß diese Verpflegung nicht von 
der Armendirektion vorher angeordnet, sondern in Folge genereller, zum Wohl der Kranken 
getroffener Einrichtungen direkt von der Charité eingeleitet und von der Armenbehörde 
nachträglich genehmigt ist, ändert an dem rechtlichen Karakter der Maßregel nichts. Ebenso 
wenig ist es von Belang, daß S. erklärt hat, er wolle die Kurkosten in Raten bezahlen. 
Denn die Charitédirektion hat sich durch dieses Zahlungsversprechen nicht bewogen gefunden, 
dem S. die Kurkosten persönlich zu kreditiren, wozu sie auch nicht verpflichtet war. Sie 
hat sich vielmehr noch am Aufnahmetage in dem üblichen Geschäftsgange an den Ortsarmen- 
verband Berlin mit dem Antrag auf Uebernahme der Kosten gewendet und dieser hat dem 
Antrage sofort stattgegeben, wie die Verfügung unter Nr. 1 auf dem Protokolle vom 
10. Januar 1878 ergiebt. Das Regulativ vom 7. September 1830 kommt daher im 
vorliegenden Falle gar nicht in Betracht. 
  
6. Eisen bahn-Wesen. 
  
Reichs-Eisenbahn-Amt. 
Am 24. d. Mts. wird die zu den badischen Staatsbahnen gehörige, 58/487 km lange Bahnstrecke Neckar- 
gemünd-Neckarelz-Tagstfeld mit den Zwischenstationen Neckarsteinach, Neckarhausen, Hirschhorn, Eber- 
bach, Zwingenberg, Neckargerach, Binau, Neckarzimmern, Haßmersheim, Gundelsheim und Offenau für den 
allgemeinen Verkehr eröffnet werden. 
Berlin, den 20. Mai 1879. 
In Vertretung: 
Körte. 
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