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5. Handels= und Gewerbe-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend
die Abänderung des §. 6 der Instruktion über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb
der Sachverständigen-Vereine vom 12. Dezember 1870 (Bundes-Gesetzblatt Seite 621).
Vom 16. Juli 1879.
Vom 1. Oktober 1879 ab tritt an die Stelle des §. 6 der Instruktion über die Zusammensetzung und
den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen-Vereine vom 12. Dezember 1870 (Bundes-Gesetzblatt Seite 621)
die nachstehende Vorschrift: ·
S. 6.
* verlangte Gutachten hat der Verein nur dann abzugeben, wenn von dem ersuchenden
Gerichte
1. in dem Ersuchungsschreiben die zu begutachtenden Fragen einzeln aufgeführt,
2. dem Vereine übersendet sind
a) die gerichtlichen Akten,
b) die zu vergleichenden Gegenstände, deren Identität durch Anhängung des Gerichts-
siegels oder auf andere Art außer Zweifel gestellt und gegen Verwechselung ge-
sichert ist.
Berlin, den 16. Juli 1879.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.
Bekanntmachung,
betreffend
die Abänderung des §. 4 der Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb
der künstlerischen, photographischen und gewerblichen Sachverständigen-Vereine vom 29. Februar
1876 (Central-Blatt Seite 117.) Vom 16. Juli 1879.
Vom 1. Oktober 1879 ab tritt an die Stelle des 8. 4 der Bestimmungen über die Zusammensetzung und
den Geschäftsbetrieb der künstlerischen, photographischen und gewerblichen Sachverständigen-Vereine vom
29. Februar 1876 (Central-Blatt Seite 117) die nachstehende Vorschrift:
§. 4.
Die Vereine haben das von ihnen verlangte Gutachten nur dann abzugeben, wenn von
dem ersuchenden Gerichte · «
1. in dem Ersuchungsschreiben die zu begutachtenden Fragen einzeln aufgeführt,