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Bekanntmachung
zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Juli 1878 (Reichs-Gesetzblatt S. 133), betreffend den
Spielkartenstempel.
Zur Ergänzung der in §. 4 des Regulativs, betreffend den Betrieb der Spielkarten-Fabriken (Central-Blatt
1878 S. 406) enthaltenen Vorschriften hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 13. v. M. Nachstehendes
beschlossen:
Die Herstellung des Buntdruckes der Spielkartenbogen in Druckereien außerhalb der Spiel-
karten-Fabrik bedarf der Genehmigung der im §F. 1 Absatz 1 des Regulativs, betreffend
den Betrieb der Spielkarten-Fabriken, bezeichneten Behörde, welche nur zuverlässigen
Fabrikanten auf Widerruf und unter folgenden Bedingungen zu ertheilen ist:
a) wenn der Spielkarten-Fabrikant die Bogen zum Buntdrucke liefert, so finden die
I§§. 4. b. und c. a. a. O. sinngemäße Anwendung, anderen Falles hat der Spiel--
karten-Fabrikant über Bezug und Vorrath der Buntdruckbogen nach Vorschrift der
Steuerbehörde ein Kontobuch zu führen;
b) der Spielkarten-Fabrikant ist verpflichtet, den Buntdruck ausschließlich von dem
der Steuerbehörde nach Namen und Wohnort zu bezeichnenden Steindrucker fertigen
zu lassen, und hat
I0) die Erklärung des Steindruckers beizubringen, daß derselbe über die Herstellung und
Versendung von Buntdruckbogen nach Anweisung der Steuerbehörde Buch führen
und der letzteren die Einsicht des Buches, der Bestände an Spielkarten-Druckbogen
und der vorhandenen Formen und Platten jederzeit gewähren wolle.
Berlin, den 7. August 1879.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Scholz.
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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 13. Juli d. J. beschlossen:
1. daß die Direktivbehörden ermächtigt sind, die Einlagerung von Flaschenweinen und Faß-
weinen innerhalb desselben Lagerraumes auch ohne räumliche Trennung und ohne daß da-
vurch ver höhere Zollsatz für Flaschenwein auf den ganzen Lagerbestand begründet wird,
zu gestatten;
daß bei der Eingangsverzollung von Weinen, welche aus Weintheilungslägern abgemeldet
werden, der Zollsatz für Wein in Fässern auch dann maßgebend ist, wenn die Weine in
Gebinden eingelagert und auf dem Lager in Flaschen eingefüllt sind.
Dem Königlich preußischen Untersteueramte zu Schönebeck im Hauptamtsbezirk Magdeburg ist die Befugniß
zur Erledigung und Ausfertigung von Begleitscheinen I. über solche Sendungen von Roheisen und Heringen,
welche für das Privat-Transitlager des Speditions= und Elbschiffahrts-Komtoirs, Aktiengesellschaft, zu Schönebeck
eingehen, oder von demselben abgemeldet werden, beigelegt worden.
Dem Königlich preußischen Untersteueramte in Suhl ist die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen J.
über Waaren der Pos. 6. b. und c. des seitherigen Vereins-Zolltarifs (Pos. 6. b, c, d. und o. des neuen Zoll-
tarifs) ertheilt worden.