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sich nach den am Orte der stattgehabten Unterstützung über das Maß der öffentlichen Unterstützung Hülfs-
bedürftiger geltenden Grundsätzen richtet, ohne daß dabei die allgemeinen Verwaltungskosten der Armen-
anstalten sowie besondere Gebühren für die Hülfeleistung fest remunerirter Armenärzte in Ansatz gebracht
werden dürfen.
Die Tendenz des Gesetzes geht unzweifelhaft dahin, daß nicht mehr erstattet verlangt werden darf,
als die Verpflegung eines ortsangehörigen Hülfsbedürftigen unter gleichen Verhältnissen und unter Abrech-
nung der allgemeinen Verwaltungskosten 2c. an Unkosten erfordert. Diese Verwaltungsunkosten sind, wie
das Bundesamt wiederholt (Entsch. IV. 71, VII. 89) ausgeführt hat, auch dann abzurechnen, wenn der vor-
läusig unterstütende Armenverband die Verpflegung in Anstalten, welche ihm nicht gehören, zur Ausführung
gebracht hat.
Unstreitig betrug der Kostenaufwand für städtische Irre in der Anstalt des Dr. O. thatsächlich nur
70 „8 pro Tag für die Zeit, für welche die Erstattung verlangt wird. Ein Mehreres als die von ihm
selbst zu zahlenden 70 & pro Tag kann der Kläger nicht erstattet verlangen, und ist es hierbei ohne Ein-
fluß, welche Verpflichtungen das mit dem Dr. O. getroffene Abkommen demselben für die Zukunft auflegte.
Auch wenn der Kläger dem Dr. O. für auswärtige Irre mehr zu zahlen verpflichtet war, würde die Er-
stattungsforderung nur nach dem Maße des für die eignen Irren zu machenden Kostenaufwandes gerecht-
fertigt sein. Bereits früher (VIII. 114) hat das Bundesamt ausgeführt, daß ein Abkommen, wonach fest
remunerirte Aerzte für auswärtige Hülfsbedürftige besonders zu remuneriren seien, eine Umgehung des Ge-
setzes enthalten und gegen seine Intentionen verstoßen würde. Derselbe Fall würde eintreten, wenn der
Verpflegungssatz für auswärtige Hülfsbedürftige in den benutzten Anstalten Dritter vertragsmäßig höher be-
dungen werden könnte, wie für die ortsangehörigen Hülfsbedürftigen.
8S. Kon fulat= Wesen.
Seine Mgjestät der Kaiser haben im Namen des Reichs
den Legationsrath Wilhelm Otto Florian von Thielau zum General-Konsul für das
Fürstenthum Bulgarien mit dem Sitz in Sofia
und .
den Kaufmann F. Bandinel zum Vize-Konsul in Niutschwang (China)
zu ernennen geruht.
Namens des Reichs ist das Exequatur ertheilt worden:
dem Kaiserlich russischen Kammerherrn und Staatsrath, Baron Alexander von Wrangell,
als Kaiserlich russischer General-Konsul in Danzig
und
dem Herrn Edward P. Mac Lean als Vize= und Deputy-General-Konsul der Vereinigten
Staaten von Amerika in Berlin.
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.