Metadata: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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desherrlichen Dekrets ein vom Fürstlichen Ministerlum an den Landesherrn erstatteten Re- 
chenschaftsbericht über jede zurückgelegte Flnanzperlode zur Prüfung vorzulegen. Auf dies- 
fallligen Bericht des Landtagsausschusses giebt der Landtag seine verfassungsmäßige Er- 
klärung ab. 
Außerdem wollen Wir folgende, noch den Abschnitt X. des Verfassungsgesetzes be- 
weffenden, vom Landtage beantragten und mit Unserer Genehmigung bereits in Anwend= 
ung gekommenen, Bestimmungen hiedurch landesherrlich bestätigt haben: 
iogn dem landesherrlichen Kommissar ist der Landtagoausschuß die land- 
ständische Kommisston für die Verwaltung der Staatsschulden. Zu dem 
Ende ist das jedesmallge Mitglied des Landtagsausschusses aus dem Fürstenthum 
Gera Vorsitzender des ersteren und als Beaustragter des Landtagsausschusses land- 
ständischer Kommissar für Verwaltung der Staatsschulden. 
Der Landtagsausschuß hat stets in seinen Gliedern, unbeschadet ob diese wie- 
der zu Abgeordneten gewählt worden sind oder nicht, sortzubestehen, bis eine Neu- 
wahl des Ausschusses durch den Landtag erfolgt ist. Auch während versammel- 
ten Landtags hat der Landtagsausschuß als Kommission für die Staatsschulden 
zu fungiren. 
Für den Vorsipenden des Ausschusses und landständischen Kommissar für Ver- 
waltung der Staateschulden sewohl als für die beiden anderen Mitglieder des 
Landtagsausschusses können vom Landtag Stellvertreter für Verhinderungsfälle 
gewählt werden. 
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrist und beigesügtem Fürstlichem 
Insiegel. 
Schloß Ostersteln, den 15. März 1860. 
(L. S.) Heinrich lXVII. 
v. Geldern.
	        
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