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3. Finanz= Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 15 000 000 Mark.
Auf Grund der Bestimmung im §. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-
Etats für das Etatsjahr 1879/80, vom 30. März 1879 (Reichs-Gesetzblatt S. 19) habe ich angeordnet, daß
behufs der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung der Münzreform unverzinsliche Schatzanweisungen
im Betrage von funfzehn Millionen Mark ausgegeben werden, nämlich:
Serie XXII. von 1879 über fünf Millionen Mark mit einer Umlaufszeit vom 10. September
bis 10. Dezember 1879,
Serie XXIII. von 1879 über fünf Millionen Mark mit einer Umlaufszeit vom 10. September
1879 bis 10. Januar 1880,
Serie XXIV. von 1879 über fünf Millionen Mark mit einer Umlaufszeit vom 10. Sep-
tember 1879 bis 10. Februar 1880.
Berlin, den 24. September 1879.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Scholz.
A. Zoll= und Steuer-Wesen.
Dem Königlich preußischen Hauptsteueramte zu Brandenburg a./H. ist allgemein die Befugniß zur Er-
ledigung von Begleitscheinen I. beigelegt worden.
Der Königlich preußischen Steuer-Rezeptur zu Salzuflen, im Hauptamtsbezirke Lemgo ist die Befugniß
zur Ausfertigung von Begleitscheinen J. über die zum Ausgange unter Zollkontrole bestimmte Reisstärke aus
der Fabrik von Hoffmann & Co. zu Salzuflen beigelegt worden.
Dem Königlich preußischen Untersteueramte zu Essen ist die Befugniß zur Ausfertigung von Begleitscheinen J.
über diejenigen Eisenwaaren, welche aus dem in dem Privat-Transitlager des Fabrikbesitzers F. Krupp daselbst
niedergelegten Roheisen hergestellt und wieder ausgeführt werden, sowie über diejenigen Roheisenmengen, welche
behufs Entphosphorung ein= und entphosphort wieder ausgeführt werden, beigelegt worden.