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Die im F. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anmeldungen können, insoweit nicht die Bestimmungen
des §. 4 des Gesetzes Anwendung finden, nur bei der Anmeldestelle bewirkt werden, welcher die betreffende
Grenzstrecke bezw. Verkehrsart hiernach überwiesen ist.
S. 4.
Die von den Zolldirektivbehörden für die Fälle, in welchen Sendungen den Sitz einer Anmelde-
stelle giht berühren, nach 8. 7 Absatz 1 des Gesetzes zu treffenden Bestimmungen werden öffentlich bekannt
gemacht.
8. 5.
Anmeldescheine.
Zu den nach 8. 3 des Gesetzes abzugebenden Anmeldescheinen sind Formulare nach den anliegenden
Mustern (Anlage 1 a—-d) zu verwenden und zwar:
a) für die Einfuhhr... ..... . . . weoeiße,
b) für die Ausffuhr.. ....... .. grüne,
Jc) für die Durchfuhr (5. 12 Nr. 2à des Gesetzesse gelbe,
d) für den Inlandsverkehr mit Berührung des Auslandes (§. 12 Nr. 2b des Ge-
setze))n, ubkrcthe.
Den Mustern entsprechend ist bei der Einfuhr nur das Land der Herkunft, bei der Ausfuhr nur
das Land der Bestimmung und bei der Durchfuhr sowohl das Herkunfts-, als das Bestimmungsland anzu-
geben. Im Uebrigen ist bei der Ausfüllung der Anmeldescheine die Anleitung (Anlage 2) zu beachten.
Die gedruckten Formulare zu den Anmeldescheinen und die Anleitung zur Ausfüllung derselben
werden einzeln unentgeltlich von den Anmeldestellen und den übrigen Zoll= und Steuerstellen verabfolgt. In
größerer Anzahl können dieselben von denjenigen Zoll= und Steuerstellen, welche zugleich Anmeldestellen sind,
oder von den Direktivbehörden besonders dazu beauftragt werden, gegen Erstattung der Kosten entgegen-
genommen werden.
8. 6.
Insofern der zur Eintragung vorgesehene Raum in den Formularen zu den Anmeldescheinen nicht
ausreicht, ist es gestattet, über die betreffenden Waaren ein die nöthigen Angaben enthaltendes besonderes Ver-
zeichniß aufzustellen und dem Anmeldeschein, in welchem auf letzteres verwiesen wird, als Anlage fest anzu-
heften. Beim Eisenbahnverkehr darf ein Anmeldeschein nur den Inhalt eines Frachtbriefes umfassen.
§. 7.
In den Fällen des Absatzes 2 des §. 27 des Vereinszollgesetzes ersetzt der Revisionsbefund die
Anmeldung in bezug auf Gattung und Menge der Waaren. Doch bleibt der Waarenführer zur Angabe
des Landes der Herkunft verpflichtet.
Bei den zollfreien Gegenständen, welche bei dem Grenzzollamt auf Grund von Frachtbriefen in den
freien Verkehr gesetzt werden, bedarf es der Uebergabe von Anmeldescheinen nach §. 3 des Gesetzes. Für
diese Anmeldescheine können die Formulare zu den speziellen Zolldeklarationen benutzt werden.
8. 8.
Der kleine Grenzverkehr, bei welchem nach 8. 3 des Gesetzes mündliche Anmeldung genügt und
nach §. 9 des Gesetzes weitere Erleichterungen bezüglich der Verpflichtung zur Anmeldung eintreten können,
umfaßt in vorliegender Hinsicht den nachbarlichen Verkehr der Grenzorte, welche nicht weiter als 15 Kilo-
meter von der Grenze entfernt gelegen sind.
Bei Gegenständen, welche auf weiteren Strecken transportirt werden, sowie bei Waaren, welche als
Roh= oder Hülfsstoffe in Fabriken oder anderen Anstalten für die Großindustrie oder zum Zweck des Groß-
handels ein= oder ausgeführt werden, bedarf es der schriftlichen Anmeldung.
§. 9.
Prüfung der Anmeldescheine durch die Waarenführer.
Die öffentlichen Transportanstalten und diejenigen Personen, welche Güter gewerbsmäßig befördern,
sind verpflichtet, bei der Entgegennahme der Anmeldescheine von den Absendern solche zum Nachweis der er-
folgten Prüfung zu unterschreiben oder mit dem Expeditionsstempel zu versehen (§ 18). Bei dieser Prüfung
Anlage .
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