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Von den hiernach gewährten Erleichterungen ist dem Kaeiserlichen statistischen Amte Mittheilung
zu machen.
§S. 14.
Bei den aus dem Zollgebiet durch das Ausland nach dem FZollgebiet mit zollamtlichen Begleit-
papieren stattfindenden Versendungen bedarf es der im §. 4 Absatz 2 des Gesetzes vorgeschriebenen ergänzen-
den Anmeldung nicht.
Findet eine solche Versendung im freien Verkehr auf Grund direkter Begleitpapiere statt (s. 12
Nr. 2 b des Gesetzes), so genügt eine allgemeine Bezeichnung der Gattung der Waare und die Angabe des
Bruttogewichts derselben.
S. 15.
Die Vergünstigung des §. 2 Absatz 3 des Gesetzes, bei Zusammenpackung verschiedener Waaren den
Gesammtinhalt des Kollo hinsichtlich der Gattung allgemein und hinsichtlich der Menge nach dem Brutto-
gewicht nebst Verpackungsart anzumelden, kann von den Zolldirektivbehörden nach Bedürfniß solchen Handel-
treibenden ertheilt werden, welche darauf antragen und nachweisen, daß sie die spezielle Angabe der Waaren-
gattung und das Nettogewicht jeder Gattung ohne Schädigung ihres Geschäfts anzugeben nicht vermögen,
auch sich verpflichten, den Werth der Sendung mit anzumelden. Die Formulare für solche Anmeldungen
sind im voraus vom Hauptamt des Wohnorts des betreffenden Handeltreibenden mit der Firma des
letzteren und der Bemerkung „Gattung allgemein“ unter Beidruck des hauptamtlichen Stempels zu versehen.
8. 16.
Die im 8. 6 Absatz 2 des Gesetzes zugelassene Vergünstigung der Nachlieferung von Anmeldescheinen
für die Ausfuhr binnen längstens achttägiger Frist gegen Einreichung eines Interimsscheins wird beim un-
mittelbaren Ausgang zur See allgemein in denjenigen Seehäfen gewährt, welche Sitz einer die Funktionen
einer Anmeldestelle wahrnehmenden Zollstelle sind.
Unter welchen Voraussetzungen sonst die Einreichung von Interimsscheinen für die Ausfuhr gestattet
sein soll, bestimmt der Bundesrath.
8. 17.
Statistische Gebühr.
Die nach §. 13 des Gesetzes zur Entrichtung der statistischen Gebühr dienenden Stempelmarken
werden zum Preise des Stempelbetrages, auf welchen dieselben lauten, bei den Postanstalten verkauft.
Die Stempelmarken werden mit der Umschrift „Deutsches Zollgebiet, Statistische Gebühr“ und der
Angabe des Betrages, für welchen sie gelten, bezeichnet und für Werthbeträge von 5, 10, 20 und 50 Pfennig
zum Verkauf gestellt.
8. 18.
Bei der Verwendung sind die Stempelmarken in dem erforderlichen Betrage auf der Vorderseite
der Anmeldescheine oder der nach 8. 4 des Gesetzes dieselben vertretenden Papiere aufzukleben und demnächst
bei der Anmeldestelle durch Abstempelung zu entwerthen.
Den öffentlichen Transportanstalten ist gestattet, den nach 8. 9 Absatz 1 anzuwendenden Expeditions-
stempel auf die Stempelmarke zu setzen und zwar in der Art, daß die eine Hälfte derselben zur amtlichen
Entwerthung freibleibt.
8. 19.
Für Waaren, welche auf Grund direkter Begleitpapiere im freien Verkehr
u) durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt werden (8. 12 Nr. 2a des Gesetzes), oder
b) aus demselben durch das Ausland nach dem Zollgebiete befördert werden (8. 12 Nr. 2b
des Gesetzes),
ist der zuerst erreichten Anmeldestelle ein Anmeldeschein nach Muster 1 c bezw. d vorzulegen, welcher mit
Stempelmarken in dem für die Einfuhr bezw. Ausfuhr der betreffenden Waarenmenge vorgeschriebenen Be-
trage versehen ist.
Die Anmeldestelle prüft die Anmeldung auf Grund des §s. 8 des Gesetzes und giebt den Anmelde-
schein, nachdem sie denselben nebst den Begleitpapieren abgestempelt und die Stempelmarke entwerthet hat,
dem Waarenführer zurück.
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