Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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schaftsgebäuden aus bewirthschaftet werden; unter denselben Bedingungen die Erzeugnisse 
der Waldwirthschaft, wenn die außerhalb der Zollgrenze belegenen Grundstücke eine Zubehör 
des inländischen Grundstücks bilden. 
2. Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht zum Verkauf eingehen; gebrauchte 
Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug 
von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, 
Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche 
sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande niederlassen. 
3. Gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, welche erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf 
besondere Erlaubniß. v 
4. Reisegeräth, Kleidungsstücke, Wäsche und dergleichen, welches Reisende, Fuhrleute und 
Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie 
Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufs mit sich 
führen, sowie andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen 
vorausgehen oder nachfolgen; Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche. 
5. Wagen einschließlich der Eisenbahnfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze 
zum Personen= und Waarentransporte dienen und nur aus dieser Veranlassung eingehen; 
auch leer zurückkommende Eisenbahnfahrzeuge inländischer Eisenbahnverwaltungen, sowie 
die. bereits in den Fahrdienst eingestellten Eisenbahnfahrzeuge ausländischer Eisenbahnver- 
waltungen. 
Wagen der Reisenden auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur 
Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur erweislich 
schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche 
bestimmt sind. 
Pferde und andere Thiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim Eingang überzeugend 
hervorgeht, daß sie als Zug= oder Lastthiere zur Bespannung eines Reise= oder Fracht- 
wagens gehören, zum Waarentragen oder zur Beförderung von Reisenden dienen. 
6. Fässer, Säcke u. s. w., leere, welche entweder zum Behufe des Einkaufs von Oel, Ge- 
treide und dergl. vom Auslande mit der Bestimmung des Wiederausganges eingebracht 
werden, oder welche, nachdem Oel u. s. w. darin ausgeführt worden, aus dem Auslande 
zurückkommen, in beiden Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden, 
Sicherstellung der Eingangsabgabe. Bei gebrauchten leeren Säcken, Fässern u. s. w. wird 
jedoch von einer Kontrole der Identität abgesehen, sobald kein Zweifel dagegen besteht, daß 
dieselben als Emballage für ausgeführtes Getreide u. s. w. gedient haben, oder als solche 
zur Ausfuhr von Getreide u. s. w. zu dienen bestimmt sind. 
Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche als solche 
geeignet sind. 
8. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche oder sonstige öffentliche 
Kunstinstitute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und 
andere wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher Anstalten, imgleichen Naturalien, welche 
für wissenschaftliche Sammlungen eingehen. 
9. Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffenheit darüber keinen 
Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur in ihrem Alter liegt und sie sich zu keinem 
anderen Zwecke und Gebrauche als zu Sammlungen eignen. 
10. Materialien, welche zum Bau, zur Reparatur oder zur Ausrüstung von Seeschiffen ver- 
wendet werden, einschließlich der gewöhnlichen Schiffsutensilien, unter den vom Bundesrath 
zu erlassenden näheren Bestimmungen. 
Die vorstehend genannten Gegenstände sind auch bei der Ausfuhr, wenn die oben bezeichneten Vor- 
aussetzungen in entsprechender Weise zutreffen, von der Anmeldepflicht befreit. 
S. 5. 
Von der Anmeldepflicht sind ferner befreit: 
Sendungen zollfreier Waaren im Gewicht von 250 Gramm oder weniger;
	        
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