Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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See= und Flußschiffe mit Einschluß der darauf befindlichen Inventarienstücke; 
Postsendungen nach den Zollausschlüssen des Deutschen Reichs; 
Durchfuhren mit der Post; und 
Postsendungen aus dem deutschen Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet. 
Wegen anderer Ausnahmen von der Anmeldepflicht, sowie wegen sonstiger auf Grund des §. 9 des 
Gesetzes und des §. 13 der Bekanntmachung getroffenen Bestimmungen erfolgt besondere Mittheilung. 
Waaren, welche über die Grenze eines Zollausschlusses oder eines Binnengewässers aus= und über 
die Grenze desselben oder des angrenzenden Zollausschlusses bezw. Binnengewässers wieder eingehen, werden 
stets so angesehen, als hätten sie auf dieser Strecke das Zollgebiet nicht verlassen. 
§. 6. 
Die Anmeldeposten haben die Absender und Waarenführer bei der Ausstellung der Anmeldescheine, 
soweit erforderlich, zu unterstützen und denselben auf Verlangen Formulare zu den Anmeldescheinen und ge- 
druckte Anleitungen zur Ausstellung derselben einzeln unentgeltlich zu verabfolgen. 
Die Anmeldeposten haben ferner darauf zu achten, daß die ihnen nach §. 3 des Gesetzes übergebenen 
Anmeldescheine mit den nach den §§. 11 bis 13 des Gesetzes und §§. 17 und 18 der Bekanntmachung er- 
forderlichen Stempelmarken versehen sind oder, wenn dies nicht der Fall sein sollte, nachträglich durch den 
Waarenführer damit versehen werden. 
Die Anmeldeposten werden zu diesem Behufe mit einem entsprechenden Vorrath von Formularen zu 
den Anmeldescheinen und Anleitungen zur Ausstellung derselben, sowie von Stempelmarken durch das Haupt- 
amt versehen werden. 
8. 7. 
Die Anmeldescheine sind bei der Abgabe an den Anmeldeposten von demselben zu prüfen und, so- 
weit erforderlich, zu berichtigen oder zu ergänzen. Dabei ist auch darauf zu achten, ob für die Anmelde- 
scheine das nach der Farbe des Papiers und der Ueberschrift richtige Formular gebraucht ist. Für in dieser 
Beziehung unrichtige Anmeldescheine ist der Ersatz durch richtige zu veranlassen. 
m- sind die auf den Anmeldescheinen befindlichen Stempelmarken durch Abstempelung zu 
entwerthen. 
Zu diesem Zweck wird jedem Anmeldeposten ein Schwarzstempel mit Schwärzeapparat zugestellt 
werden. 
8g. 8. 
Bezüglich der Anmeldescheine über Waaren, welche auf Grund direkter Begleitpapiere (Frachtbriefe, 
Manifeste r2c.) im freien Verkehr durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt oder aus demselben durch das 
Ausland nach dem Zollgebiet befördert werden, sind die Bestimmungen in den §§. 19 bis 22 der Bekannt- 
machung und unter Nr. 7 der Anleitung zur Ausfüllung der Anmeldescheine (Anlage 2 der Bekanntmachung) 
zu beachten. 
Die Anmeldeposten haben über die nach Maßgabe des §. 19 der Bekanntmachung geleisteten Rück- 
vergütungen an Stempelbeträgen vierteljährlich eine Liquidation, unter Anschluß der zugehörigen Anmelde- 
scheine, dem vorgesetzten Hauptamt vorzulegen. 
8. 9. 
Ueber die Transporte, bei welchen nach 8. 3 des Gesetzes mündliche Anmeldung genügt, haben die 
Anmeldeposten unter Benutzung der ihnen zu dem Zweck vom Hauptamt zuzustellenden Formulare (Anlage 1) 
die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. e1 
S. 10. 
Auf den Anmeldescheinen ist von seiten der Anmeldeposten der Tag der Abgabe und der Ort, an 
welchem der Anmeldeposten seinen Sitz hat, unter Beifügung der Unterschrift des Verwalters des Anmelde- 
postens und eines Abdrucks des Stempels desselben anzumerken. 
Die Verwalter der Anmeldeposten müssen die Anmeldescheine und die Aufzeichnungen über die ihnen 
mündlich gemachten Angaben unter Verschluß halten und dürfen Unberechtigten Einsicht in diese Papiere 
nicht gestatten. 
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