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8. 11.
Die an den Anmeldeposten abgegebenen Anmeldescheine sind nach der Zeit der Abgabe mit fort-
laufenden Ordnungszahlen zu versehen und nebst den Aufzeichnungen über die mündlich angemeldeten Waaren
zweimal monatlich, und zwar für die Zeit vom 1. bis 15. am 16. und für den Rest des Monats am
1. des solgenden Monats, wohl verpackt dem Hauptamt, in dessen Bezirk der Anmeldeposten seinen Sitz hat,
zu übersenden.
§. 12.
Die Oberbeamten der Zollverwaltung haben bei den Bezirksbereisungen die Geschäftsführung der
Anmeldeposten zu revidiren und von der vorschriftsmäßigen Erfüllung ihrer Obliegenheiten Kenntniß
zu nehmen.
2. Anmeldestellen, welche zugleich Zoll= oder Steuerstellen sind (Anmeldeämter).
S. 13.
Die Vorschriften der §§. 1 bis 12, mit Ausnahme des §. 3, finden auf die Anmeldeämter hin-
sichtlich derjenigen Waaren, welche der Zoll- oder Steuerabfertigung nicht unterworfen sind, ebenfalls An-
wendung.
8. 14.
Bei den Gegenständen, welche der Zoll- oder Steuerabfertigung unterliegen, sind die erforderlichen
Notizen über die Herkunft der Waaren und die Grenzstrecken des Eingangs in die betreffenden Abfertigungs-
papiere und Register aufzunehmen und darin bei stattfindenden Uebertragungen bis zur erfolgten Eintragung
in die Verkehrsnachweisungen festzuhalten.
Bei denjenigen Waaren, welche auf Grund direkter Begleitpapiere im freien Verkehr (8. 12 Nr. 2à
des Gesetzes) durch das Zollgebiet durchgeführt werden sollen, hat das Amt, welches die Waare in den
freien Verkehr gesetzt hat, den Anmeldeschein mit der Bezeichnung der Grenzstrecke, über welche die Waare
eingegangen ist, zu versehen.
§. 15.
Die Prüfung der Richtigkeit der Anmeldungen ist unverzüglich und beim Eisenbahntransport derart
vorzunehmen, daß Zugverspätungen und Betriebsstörungen vermieden werden.
II. Nachweisungen, welche von den Foll- und Stenerstellen zu fertigen sind.
1. Allgemeine Verkehrsnachweisungen.
S. 16.
Zum Zweck der Aufstellung der Uebersichten über die Waaren-Ein-, Aus= und Durchfuhr des
deutschen Zollgebietes sind von den Zoll= und Steuerstellen folgende Verkehrsnachweisungen zu liefern:
J. Nachweisung der Einfuhr in den freien Verkehr, unmittelbar oder mit Begleitpapieren
(Anlage 2)
II. Nachweisung der Einfuhr in den freien Verkehr von Niederlagen und Konten (An-
lage 3).
III. Nachweisung des Eingangs auf Niederlagen und Konten (Anlage 4).
IV. Nachweisung der Ausfuhr aus dem freien Verkehr (Anlage 5).
V. Nachweisung des Ausgangs von Niederlagen und Konten (Anlage 6).
VI. Nachweisung der unmittelbaren Durchfuhr (Anlage 7).
8. 17.
Die Nachweisungen sind mittelst täglicher Anschreibungen in einzelnen, den Anschreibebelägen ent-
sprechenden Abtheilungen fortlaufend zu führen und nach den im §. 11 angegebenen Zeitabschnitten ab-
zuschließen.
Dieselben sind auf sämmtliche Waaren, welche über die Grenzen des Zollgebiets eingegangen oder
ausgegangen sind, zu erstrecken. Von der Ausnahme in die Nachweisungen bleiben jedoch diejenigen Gegen-
stände ausgeschlossen, welche