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5S. 28.
Bei den Kassen= und Geschäftsrevisionen sind die von den Zoll= und Steuerstellen geführten Verkehrs-
nachweisungen durch die revidirenden Beamten mit den Belägen probeweise zu vergleichen und zu prüfen.
Ueber das Ergebniß der Prüfung ist ein Vermerk in der betreffenden Verhandlung zu machen.
8. 29.
Die Hauptämter haben dafür Sorge zu tragen, daß erhebliche Fehler, welche bei der Führung
der Nachweisungen untergelaufen sind, nachträglich zur Kenntniß des Kaiserlichen statistischen Amtes
gebracht werden.
2. Nachweisungen über die zu ermäßigten Sätzen oder zollfrei abgelassenen
zollpflichtigen Gegenstände.
8. 30.
Ueber die in das Zollgebiet eingeführten, ihrer Gattung nach zollpflichtigen Gegenstände, welche aus-
nahmsweise zu ermäßigten Zollsätzen oder zollfrei abgelassen worden sind, sowie die auf eisernen Kredit ange-
schriebenen Weinmengen, haben die Hauptämter chronologische Nachweisungen nach Muster 9 nach Kalender-
jahren zu führen und bis zum 15. Januar nach dem Jahresschluß an das Kaiserliche statistische Amt ein-
zusenden.
8. 31.
Die Nachweisungen sind auf die nach 8. 5 Nr. 10 des Zolltarifgesetzes zollfrei abgelassenen Schiffs-
baumaterialien zu erstrecken.
8. 32.
Diejenigen Gegenstände, für welche der Eingangszoll auf privative Rechnung freigeschrieben worden
ist, bleiben von der Aufnahme in die nach 8. 30 zu führenden Nachweisungen ausgeschlossen, wogegen solche
Gegenstände, von denen die Zollgefälle ganz oder theilweise auf gemeinschaftliche Rechnung restituirt worden
sind, als zu ermäßigten Zollsätzen beziehungsweise zollfrei abgelassene Gegenstände verzeichnet werden.
In den Nachweisungen ist der Grund der Zollermäßigung oder Zollbefreiung kurz anzugeben.
3. Nachweisungen über die Niederlagen für unverzollte Waaren.
g. 33.
Ueber die Art und Zahl der in den einzelnen Hauptamtsbezirken am Schlusse des Kalenderjahres
vorhandenen Niederlagen für unverzollte Gegenstände sind von seiten der Hauptämter jährlich Nachweisungen
nach Muster 10 aufzustellen und bis zum 1. Februar nach Ablauf des betreffenden Jahres an das Keiser-
liche statistische Amt einzusenden.
4. Nachweisungen über den Veredlungsverkehr.
8. 34.
Ueber die auf Grund der §§. 115 und 116 des Vereinszollgesetzes in Bezug auf den Veredlungs-
verkehr gewährten Erleichterungen sind durch die betreffenden Eingangsabfertigungsämter chronologische Nach-
weisungen nach Muster 11 nach Kalenderjahren zu führen und bis zum 1. Februar durch Vermittelung des
Hauptamts an das Kaiserliche statistische Amt einzusenden.
8. 35.
In den Uebersichten sind sämmtliche Zollerleichterungen nachzuweisen, welche auf Grund der 88. 115
und 116 des Vereinszollgesetzes, bezw. der bestehenden Zoll- und Handelsverträge und besonderer Anord-
nungen in Bezug auf die zur Verarbeitung, Vervollkommnung oder zur Reparatur mit der Bestimmung zur
Wiederausfuhr eingehenden und für die zu einem der bezeichneten Zwecke nach dem Auslande gehenden und
in vervollkommnetem Zustande zurückkommenden Gegenstände gewährt werden.
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