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II. Muster des Berechtigungsscheins (§. 11 des Regulativs).
Berechtigungsschein cr.
zum Ankauf von methylirtem Branntwein.
Gültig bis zum 31. Dezember 18
Auf Grund und nach Maßgabe des Regulativs, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu
gewerblichen Zwecken, wird antragsmäßig (dem Möbelfabrikanten C. F. Müller) zu (Berln
Straße 90r. ) (für das Jahr 1880), 18 ., jedoch unter Vorbehalt jederzeitigen Wider-
rufs, hierdurch die Berechtigung ertheilt, zur Bereitung von Möbelpolitur methylirten Brannt-
wein zu verwenden und solchen bis zur Gesammtmenge von (120) Litern bei Händlern, welchen
der Verkauf seitens der Steuerbehörde gestattet ist, zu entnehmen.
(Der) Antragsteller (ist) verpflichtet, die einschlagenden Bestimmungen des Eingangs gedachten Regu-
lativs genau zu befolgen und insbesondere
1. diesen Berechtigungsschein bei jedem Ankaufe von methylirtem Branntwein dem Händler
zur Vermerkung der betreffenden Menge vorzulegen,
2. jeder Veräußerung des angekauften methylirten Branntweins, desgleichen jeder Verwendung
zu einem anderen als dem angegebenen Zwecke sich zu enthalten.
Entweder: (Außerdem werden die folgenden besonderen Kontrolvorschriften ertheilt, deren Ergänzung und
Abänderung nach Bedürfniß vorbehalten bleibt).
Oder: (Besondere Kontrolvorschriften werden nach Bedürfniß vorbehalten).
(Berlin), den ).
(Königliches Hauptsteueramt für inländische Gegenstände)
Bemerkung zu II. Berechtigungsschein.
Wenn der Gewerbtreibende ein Kuponbuch (vergl. 8. 17 des Regulativs) erhalten hat, tritt an
Stelle der Bestimmung unter Ziffer 1 das Folgende:
„1. bei jedem Ankauf von methylirtem Branntwein dem Händler das Kuponbuch vorzulegen
und die entsprechenden Kupons zu übergeben.“