Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

— 809 — 
  
  
Anlage E 2. 
Kontobuch 
dels Kaufmanssss .. .. . .. . . ... zu .... .. . . . . . . . . .. 
über 
Zugang und Abgang an denaturirtem Branntwein. 
Dieses Buch enthält .. ... Blätter, welche Das Buch t: 
mit einer vom Unterzeichneten angesiegelten Sbhhrrrrr 
durchzogen sind. . . . .. aufzubewahren. 
............. den 
N. N. (O. St. Kontrolör). 
Anleitung. 
1. Das Kontobuch nach diesem Muster ist von Denjenigen zu führen, welchen erlaubt worden ist, 
Branntwein zum Zwecke des Verkaufs denaturiren zu lassen. 
2. Die Einträge unter „I. Zugang“ sind jedes Mal sofort nach beendigter Denaturirung zu beschaffen, 
wobei in Spalte 3 und 4 die Summen aus Spalte 19 und 23 der Anmeldung übernommen 
werden. Die Uebereinstimmung wird von den Steuerbeamten, welche die Denaturirung überwacht 
haben, bescheinigt. 
3. Unter „II. Abgang“ sind die Spalten 6 bis 15 für jeden einzelnen Posten am Tage des Verkaufs, 
beziehentlich an dem Tage auszufüllen, an welchem die verkaufte Menge zwecks Lieferung an den 
Käufer dem Bestande entnommen werd. 
Die Kupons, gegen deren Aushändigung denaturirter Branntwein an Gewerbtreibende ver- 
kauft ist, sind mittelst Aufklebens in einem Buche zu sammeln. (Kupon-Sammelbuch.) 
4. Bei Ermittelung der Literprozente für Spalte 10 bleiben Brüche bis einschließlich 0,f00 unberück- 
sichtigt, größere werden mit 1 angesetzt. 
5. Nach jedem Vierteljahr ist das Kontobuch innerhalb der nächsten 3 Tage in den Spalten 3, 4, 8, 
10 abzuschließen.
	        
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