Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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6. Verfahren bei der zollamtlichen Ermittelung der Garn-Nummern bezw. der Feinheitsklasse der Garne. 
Für die Zollabfertigung ist die Berechnung der wirklichen Garn-Nummer in der Regel nicht erforder- 
7 sondern es genügt die Feststellung der Feinheitsstaffel-Abtheilung, welcher die zu verzollenden Garne an- 
gehören. 
Die Verwiegung mit den Typengewichten ist nur bei denjenigen Garnen anwendbar, welche keine 
Gewichtsveränderung durch Bleichen, Färben oder Schlichten (Nr. 3 und 4) erfahren haben. 
Ergiebt das Verfahren einmaliger Verwiegung mit den Typengewichten kein entschiedenes Resultat, 
so ist dieselbe mit anderen a) Schnellern, b) Cops, c) Kettfäden mehrere Male vorzunehmen. 
Der Vergleich des Gewichts einer entsprechenden Menge des zu prüfenden Garnes mit den bezüg- 
usn Angaben unter Nummer 4 ergiebt ohne weiteres die Staffelabtheilung, welcher das Gespinnst zu- 
zuweisen ist. 
Bei Entnahme der zur Prüfung erforderlichen Garnproben ist mit besonderer Sorgfalt vorzugehen. 
Es sind nämlich a) bei den geweiften Bündelgarnen nach Beseitigung der äußeren Emballagen aus 
verschiedenen, nicht nur an den Außenseiten, sondern auch im Innern liegenden Packeten Strähne zu ent- 
nehmen; desgleichen ist b) bei den Cops darauf zu sehen, ob nicht durch in den Kolli angebrachte Zwischen- 
wände Abtheilungen hergestellt worden sind, welche Cops von verschiedener Feinheit enthalten; c) aber sind 
von den Kettfäden der Lisiere keine Abschnitte der Prüfung zu unterwerfen, da dieselben manchmal von 
gröberer Beschaffenheit sind. 
Das Verfahren im Einzelnen regelt sich wie folgt: 
a) Geweifte Garne (Bündelgarne). 
Bei der Untersuchung geweifter Bündelgarne ist in der Weise zu verfahren, daß nach Oeffnung des 
Kollo unter Berücksichtigung der Angaben unter Nr. 5 zunächst ermittelt wird, ob dem Augenscheine bezw. 
der Packetbildung nach durchweg Garn derselben Zollklasse (nach Drahtzahl, Appreturzustand und Feinheits- 
nummer) vorliegt; event. hat eine Sortirung der Garne auf Grund der durch Augenschein festgestellten 
Anhaltspunkte und, wenn eine spezielle Deklaration vorliegt, eine Vergleichung des Befundes mit den be- 
züglichen Angaben derselben stattzufinden. 
Demnächst ist 
a) durch probeweise Revision festzustellen, ob bezüglich der Anzahl der Schneller pro Docke, 
der Gebindezahl pro Schneller und der Fadenzahl pro Gebinde diejenigen Voraussetzungen 
zutreffen, welche nach den Angaben unter Nummer 5 an die Aufmachung englisch bezw. 
französisch geweifter Garne zu stellen sind; auch ist « 
b) durch Ausstrecken eines Schnellers (keiner größeren Garnmenge!) über der Meßschiene zu 
ermitteln, ob die Weiflänge desselben diejenige der gelieferten Meßschiene für englisch 
bezw. metrisch geweifte Garne nicht überschreitet, bei dieser Vermessung ist jedoch ein ge- 
waltsames Auseinanderzerren der Garne zu vermeiden; endlich ist 
C) eine größere, der Schnellerzahl nach bekannte Garnmenge und zwar wenigstens ein ganzes 
Packet auf einer gewöhnlichen kleinen Balkenwaage genau auszuwiegen, das Gewicht eines 
Schnellers hiernach zu berechnen und « « 
d) durch Vergleich desselben mit den unter 4 angegebenen Schnellergewichten die Zollklasse 
des Garnes festzustellen. 
Zu c und d wird jedoch Folgendes bemerkt: 
Enthält ein Kollo nach vorliegender spezieller Deklaration nur Garne einer Zollklasse, läßt sich die 
Beschaffenheit des Inhaltes sämmtlicher Packete ohne Sprengung des Ballens prüfen, ist die Aufmachung der 
Garne normalmäßig und in Uebereinstimmung mit der Deklaration, so bedarf es einer vollständigen Aus- 
einanderlegung der Garne lediglich zum Zwecke der Nummerbestimmung vermittelst Verwiegung einer größeren 
Partie nicht, vielmehr kann auf Antrag des Zollpflichtigen die Verwiegung auf ein geringeres Garnquantum, 
welches sich ohne gänzliche Beseitigung der äußeren Umschließung entnehmen läßt, beschränkt werden. In 
diesem Falle ist aus verschiedenen Stellen des Ballens mit einem Garnhaken je eine Docke zu entnehmen 
und jede derselben nach Bindung, Fadenzahl und Weiflänge, wie oben unter a, b angegeben, zu prüfen. 
Demnächst sind, sofern nach Nr. 6 die Typengewichte zur Anwendung kommen, probeweise Partien von je 
4 Schnellern einfach resp. 2 Schnellern doublirt auf einer für diesen Zweck besonders gelieferten genauen
	        
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