fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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S. 5. 
Geschwindigkeit der Viehzüge. 
Die durchschnittliche Geschwindigkeit der Viehzüge (S. 4 Abs. 2) darf — vorbehaltlich der Be- 
fugniß der Landesregierung, in Rücksicht auf besondere Verhältnisse eine Abweichung zu gestatten — nicht 
weniger als 25 km in der Stunde betragen. 
Soweit Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands beziehungs- 
weise der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung der Anwendung dieser Geschwin- 
digkeit entgegenstehen, tritt Ermäßigung derselben in dem dadurch bedingten Umfange ein. 
Auf die Viehzüge der Militär-Verwaltung findet die Bestimmung im Abs. 1 über die Geschwindig- 
keit keine Anwendung. « 
S. 6. 
Tränkung. 
Das Reichs-Eisenbahn-Amt bestimmt nach Anhörung der betheiligten Landesregierungen diejenigen 
Stationen, welche für Viehzüge (. 4 Abs. 2) mit Tränkevorrichtungen auszustatten sind (Tränkestationen). 
Bei Bestimmung dieser Stationen ist davon auszugehen, daß, wenn Transporte eine längere Zeit- 
dauer als 24 Stunden erfordern, inzwischen eine Tränkung der Thiere stattfinden muß. 
Bei allen Transporten, welche für die Fahrt zwischen dem Absende= und Bestimmungsorte fahrplan- 
mäßig eine Zeit von 24 Stunden und darüber erfordern, muß die Tränkung auf einer zwischenliegenden 
Tränkestation ohne Rücksicht auf die bis zu derselben von den Thieren durchfahrene Zeit vorgenommen 
werden. Bei solchen Transporten kommt eine Tränkungsgebühr zur Erhebung, deren Höhe von der Auf- 
sichtsbehörde bestimmt wird und in dem Tarif zu publiziren ist. 
Für die Tränkung ist ein längerer, bei Berechnung der durchschnittlichen Geschwindigkeit G. 5) 
außer Betracht bleibender Aufenthalt vorzusehen. 
S 7. 
Rangiren. 
Das Rangiren der mit Thieren beladenen Wagen ist auf das dringendste Bedürfniß zu beschränken 
und stets mit besonderer Vorsicht vorzunehmen; insbesondere ist heftiges Anstoßen dabei in jedem Falle zu 
vermeiden. 
§. 8. 
Begleitung. 
Macht eine Sendung von Großvieh eine oder mehrere Wagenladungen aus, so darf dieselbe nicht 
ohne Begleitung (§. 40 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands) zur Beförderung ange- 
nommen werden und ist dann mindestens für je 3 Wagen ein Begleiter zu stellen. 
Bei Transporten zur Nachtzeit müssen die Begleiter mit gut brennenden Laternen versehen sein. 
8. 9. 
Desinfektion. 
Die Verpflichtung der Bahnverwaltungen zur Reinigung (Desinfektion) der benutzten Transport- 
mittel, Geräthschaften, Rampen u. s. w., regelt sich nach den Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die 
Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderung auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (eichs- 
Gesetzblatt S. 163). 
III. Schlußbestimmungen. 
8. 10. « 
Den Bahnverwaltungen liegt die Pflicht ob, die Erfüllung der für die Verladung und Beförderung 
von lebenden Thieren gegebenen Bestimmungen zu überwachen. 
S. 11. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 15. Oktober 1879 in Kraft. Dieselben werden 
durch das Central-Blatt für das Deutsche Reich und außerdem von den Bundesregierungen publizirt.
	        
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