Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Wird  in  diesem  Falle  der  Versicherte  freigesprochen,  so  muß  die  Zahlung
der  Brandvergütigung  erfolgen,  im  Falle  seiner  Verurtheilung  aber  ist  die  Soiekät
  dem  Versicherten  gegenüber  dazu  nicht  verpflichtet,  sondern  nur  zu  der
im  K.  5.  angegebenen  Schadloshaltung  der  Hypothekengläubiger.

g.  30.

st  der  Brand  entweder  durch  ein  bloßes  Versehen  des  Versicherten
selbst,  oder  von  seinem  Ehegatten,  seinen  Kindern  oder  Enkeln,  oder  von  seinem
Gesinde  oder  Hausgenossen  verursacht  worden,  so  darf  deshalb  die  Zahlung  der
Brandschadengelder  von  Seiten  der  Sozietaͤt  nicht  verweigert  oder  vorenthalten
werden.  Der  Sozietat  bleibt  aber  in  solchen  Faͤllen  der  Civilanspruch  auf
Rückgewähr  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  insoweit  vorbehalten,  als  dem  Versicherten
  erstenfalls  in  seinen  eigenen  Handlungen,  anderenfalls  in  der  hausvaterlichen
  Beaufsichtigung  der  vorgedachten  Personen  eine  grobe  Verschuldung
zur  Last  fallt.

K.  31.

Ob  und  inwieweit  sonst  die  Soziekät  von  einem  Dritten,  welcher  den
Ausbruch  des  Feuers  verschuldet  hat,  Entschädigung  beanspruchen  könne,  wird
nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  beurtheilt.  Alle  Rechte  und
Ansprüche  auf  Schadenersatz  aber,  welche  dem  Versicherten  selbst  gegen  einen
Dritten  zustehen  möchten,  muß  er  bis  zum  Betrage  der  von  der  Sogzietät  geiv

  Brandschad  gütigung  in  Folge  der  Versicherung  an  die  Sozietät
abtreten.

g.  32.

Beschadigungen  der  Gebäude,  welche  durch  den  Blitz,  wenn  solcher  nicht
gezündet,  sondern  blos  zertrümmert  hat,  hervorgebracht  worden,  vergütet  die
Sozietät,  wenn  der  Blitz  das  Gebäude  unmittelbar  getroffen  hat  und  die  unmittelbare
  Ursache  der  Beschddigung  gewesen  ist.

Schäden  aber,  welche  durch  Pulver=  oder  andere  Explosionen,  durch  Erdbeben
  oder  ahnliche  Naturereignisse  verursacht  sind,  werden  nur  dann  vergütet,
wenn  ein  solches  Ereigniß  Feuer  veranlaßt  hat  und  die  Schäden  selbst  also
Brandschäden  sind.  Doch  sind  auch  in  diesem  Falle  die  durch  Dampfkessel-Explosionen
  herbeigeführten  Schädden  von  der  Vergütigung  ausgeschlossen.

g.  33.

Wird  ein  versichertes  Gebdäude,  mag  dasselbe  vom  Feuer  ergriffen  sein
oder  nicht,  durch  die  Löschung  oder  Behufs  der  Löschung  oder  Hemmung  des
Feuers  beschädigt  oder  niedergerissen,  und  ist  dies,  sowie  daß  die  Beschddigung
für  diesen  Zweck  nützlich  oder  nothwendig  gewesen,  von  der  Ortspoligeibehörde
bescheinigt,  und  die  Richtigkeit  dieser  Angabe  von  der  Direkkion  anerkannt,  so
soll  dem  Besitzer  desselben  von  der  Sozietät  der  erweisliche  Schaden  nach  Verhaltniß
  der  Versicherungssumme  ersetzt  werden.

g.  34.