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3. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Zur Ausführung des §. 24 des Gesetzes vom 20. April 1881 (Reichs-Gesetzblatt Seite 85), betreffend die
Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung, wird hierdurch das Nach-
folgende bestimmt:
I
Die Zulässigkeit der auf Grund des §. 24 des Gesetzes vom 20. April 1881 ergehenden Anträge
auf Befreiung von Wittwen= und Waisengeld-Beiträgen ist von dem, der obersten Reichsbehörde oder der
von derselben ermächtigten höheren Reichsbehörde zu erbringenden Nachweise folgender Voraussetzungen
abhängig zu machen:
1. Der Beamte muß auf seinen Todesfall entweder seiner Ehefrau oder seinen Kindern eine Leib-
rente oder ein Kapital, oder seinen — nicht namhaft gemachten — gesetzlichen Erben ein Kapital versichert
haben. Kapitalversicherungen zu gunsten bestimmter anderer Angehörigen, als der Ehefrau oder der Kinder,
sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn diese Angehörigen zur Zeit die alleinigen gesetzlichen Erben des
Beamten sind. Kapitalversicherungen, welche lediglich auf den Namen des Versicherungsnehmers lauten, oder
in welchen ein anderer Versicherter nicht benannt ist, gelten als für die gesetzlichen Erben genommen.
2. Der Versicherungsvertrag muß mit einer inländischen Lebensversicherungs= oder Renten-Anstalt
geschlossen sein.
Die Berücksichtigung von Versicherungen bei ausländischen Anstalten ist von der besonderen Ge-
nehmigung der obersten Reichsbehörde abhängig.
3. Die versicherte Leibrente
müssen mindestens
dos versicherte Kapital
betragen: 6
l
l
a)beihöherenBeamten..1000«-j6......15000»-
b)beiSubalternbeamten.. 500- ....7500-
c)beiUnterbeamten.... 200 = 1 3 O000 =
Im Sinne dieser Bestimmung sind als höhere Beamte die nach den Tarifklassen I bis III, als
Subalternbeamte die nach der Tarifklasse V, als Unterbeamte die nach der Tarifklasse VI des Gesetzes
vom 30. Juni 1873 (Reichs-Gesetzblatt Seite 166) zum Bezuge des Wohnungsgeldzuschusses berechtigten,
bezw. die diesen gleichzustellenden Beamten anzusehen.
4. Der den zu 1 bis 3 bezeichneten Erfordernissen entsprechende Versicherungsvertrag muß nach
dem Eintritt des Beamten in den Dienst des Norddeutschen Bundes oder des Reichs und vor dem 2. Mai
1881 abgeschlossen sein.
5. Die Versicherung muß noch bestehen und das Verfügungsrecht des Beamten über dieselbe ein
unbeschränktes sein.
6. Versicherungen einer Leibrente oder eines Kapitals zu einem geringeren, als dem zu 3 vor-
geschriebenen Betrage können mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde berücksichtigt werden, wenn der
Versicherungsvertrag den zu 1, 2, 4 und 5 bezeichneten Erfordernissen entspricht und die Versicherung bis.
spätestens den 30. September 1881 auf den zu 3 bestimmten Satz erhöht wird.
II.
Beim Zutreffen der unter I bezeichneten Voraussetzungen kann ein Beamter auf seinen Antrag
durch die oberste Reichsbehörde oder die von derselben ermächtigte höhere Reichsbehörde von Entrichtung der
Wittwen= und Waisengeld-Beiträge befreit werden, wenn er den nachfolgenden Bedingungen sich unterwirft:
1. Die Police oder der Vertrag und die Quittungen über die zuletzt fällig gewordenen Prämien
sind der obersten Reichsbehörde oder der von derselben zu bestimmenden Behörde zum Gewahrsam aus-
zuhändigen.
2. Die Entrichtung der während dieses Gewahrsams fällig werdenden Prämien erfolgt unmittelbar
durch die Behörde.
Die hierzu, sowie zur Bestreitung etwaiger Nebenkosten (Porto 2c.) erforderlichen Beträge werden
bei Auszahlung des Gehalts, der Pension oder des Wartegeldes des Beamten einbehalten.