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Binnen einer Frist von zwel Monaten nach Inkrafttreten
des gegenwärtigen Vertrags ist das Personal, soweit seine
Zahl über obige Kopfstärke hinausgeht, zu demobilisieren.
Ohne Anrechnung auf die oben festgesetzte Kopfstärke
dürfen in Deutschland weder Marine= noch Heeresformationen
noch Reserveverbände für einen mit der Marine zusammenhängenden
Dienst gebildet werden.
Artikel 184.
Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags verliert
Deutschland das Eigentum an allen deutschen Üllberwasserkriegsschiffen,
die sich außerhalb der deutschen Häfen befinden.
Deutschlaud verzichtet auf alle Rechte an den genannten
Schiffen.
Schiffe, die in Ausführung der Bestimmungen des Waffenstillstandes
vom 11. November 1918 zur Zeit in den Häfen
der alliierten und assoziierten Mächte interniert sind, werden
für endgültig ausgeliefert erklärt.
Schiffe, die zur Zeit in neutralen Häfen interniert
sind, sind dort an die Regierungen der alliierten und assoziierten
Hauptmächte auszuliefern. Die deutsche Regierung hat
bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags den neutralen
Mächten entsprechende Mitteilung zu machen.
Artikel 185.
Binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags sind die nachstehend aufgeführten deutschen Uberwasserkrie
gsschiffe den Regierungen der alliierten und assoziierten
Hauptmächte in den durch diese Mächte zu bestimmenden
alliierten Häfen auszuliefern.
Diese Schiffe müssen desarmiert sein, so wie es im
Artikel XXIII des Waffenstillstandes vom 11. November 1918
vorgesehen ist. Sie müssen aber ihre gesamte Artillerie an
Bord haben.
Schlachtschiffe.
„Oldenburg= * Posen-Thüringen-
„ WestfalenkOstfrieslande
„Rheinland=Helgoland
„Nassau-189“